RS Vwgh 1984/4/12 84/08/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1984
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Verfahren vor dem VwGH
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/08/0205 B 27. Jänner 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Der Parteienvertreter (Rechtsanwalt), der die im Mängelbehebungsschriftsatz anzuschließenden Beilagen vollständig angeführt, zur Ausfertigung vorbereitet und der Kanzleileiterin hiezu übergeben hat, verletzt seine anwaltliche Sorgfaltspflicht nicht etwa dadurch, daß er die sonst verläßliche, langjährige Kanzleikraft bei der Kuvertierung nicht persönlich überwacht. Auch kann er nicht als ein - unter dem Gesichtspunkt einer rationellen und arbeitsteiligen Besorgung abgegrenzter Aufgabenbereiche delegierender Betriebsführung - zweckmäßige und zumutbare Kontrollmaßnahme angesehen werden, daß sich der Anwalt nach der Übergabe der Poststücke an die Kanzleileiterin in jedem Fall noch von der tatsächlichen Durchführung der Expedierung der Sendung, etwa durch nochmalige Vorlage des Handaktes, überzeugt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984080048.X00

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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