RS Vwgh 1984/9/19 82/03/0112

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Veröffentlicht am 19.09.1984
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Index

KFG
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §41 Abs1

Rechtssatz

Es ist nach den die Verwaltungsgerichtsbarkeit regelnden Vorschriften nicht denkbar, den Ausspruch über Schuld und Strafe nicht zu bekämpfen und sich unabhängig davon (nur) durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften beschwert zu erachten. Der Bestrafte hat keinen Anspruch auf eine von seiner Bestrafung losgelöste (objektive) Einhaltung der Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982030112.X10

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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