TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/3 96/19/1493

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §21;
AVG §22;
AVG §63 Abs5;
VwRallg;
ZustG §13 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Dolp als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der L in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Oktober 1995, Zl. 110.885/2-III/11/95, betreffend Zurückweisung i.A. Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 23. Oktober 1995 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. August 1994, mit dem ihrem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht stattgegeben worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Begründung zurückgewiesen, daß Berufungen gemäß § 63 Abs. 5 AVG binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung einzubringen seien. Die Zustellung sei rechtswirksam am 24. August 1994 erfolgt. Die Berufung sei erst am 6. Oktober 1994 und damit verspätet eingebracht worden.

Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bestreitet die Tatsache, daß sie die Berufung erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht hat, nicht. Sie beruft sich lediglich darauf, daß sie der deutschen Sprache nicht kundig sei und weder den Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides noch dessen Rechtsmittelbelehrung erfassen habe können. Ihre Anfragen bei der MA 62, dem Innenministerium und der Fremdenpolizei hätten jeweils zum Ergebnis gehabt, daß sie Österreich unverzüglich zu verlassen habe; eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels sei ihr nie erteilt worden. Die Unkenntnis der deutschen Sprache sei einer Handlungsunfähigkeit und fehlenden Prozeßfähigkeit gleichzuhalten, sodaß die Rechtsmittelfrist erst ab jenem Zeitpunkt zu laufen beginne, in dem der Zustellmangel geheilt sei. Dieser Zeitpunkt sei der Zeitpunkt der Rechtsbelehrung durch eine Flüchtlingsberatungsstelle gewesen.

Es kann dahingestellt bleiben, wann die "Heilung" dieses vermeintlichen Zustellmangels erfolgt ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist gemäß § 13 Abs. 1 ZustellG Voraussetzung für das Vorliegen einer wirksamen Zustellung eines behördlichen Schriftstückes allein die Vornahme der Zustellung der Sendung an den Empfänger an der Abgabestelle und nicht die Kenntnisnahme des Inhaltes der Sendung durch den Empfänger. Ein Zustellmangel liegt daher nicht vor. Über einen - von der Beschwerdeführerin offenbar gar nicht gestellten - Wiedereinsetzungsantrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht entschieden.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996191493.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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