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VStG §32 Abs1Rechtssatz
Die Worte gegen eine bestimmte Person "als Beschuldigten" schließen nach der Definition des § 32 Abs 1 VStG 1950 in sich, dass die gegen die betreffende Person gerichtete Amtshandlung eine bestimmte Verwaltungsübertretung (oder mehrere bestimmte Verwaltungsübertretungen) zum Gegenstand haben muss. Insofern muss sich die Amtshandlung auf alle einer späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen (Hinweis E VS 19.10.1978, 1664/75, VwSlg 9664 A/1978).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982030112.X06Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
19.01.2022