RS Vwgh 1984/9/19 82/03/0112

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Veröffentlicht am 19.09.1984
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Index

KFG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §32 Abs2
VStG §44a litb
VStG §44a Z2 implizit
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §41 Abs1

Beachte


Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):
0756/78 E 19.06.1979 VwSlg 9877 A/1979 RS 3;
(RIS: abgv)

Rechtssatz

Der VwGH hat im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes auch auf den Eintritt einer allfälligen Verfolgungsverjährung Bedacht zu nehmen bzw sich mit der in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantworteten Frage auseinander zu setzen, welche Norm als Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, gem § 44a lit b VStG 1950 in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen ist, auch wenn dies vom Bfr nicht eingewendet worden ist.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982030112.X05

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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