RS Vwgh 1984/9/19 82/03/0112

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Veröffentlicht am 19.09.1984
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Index

KFG
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §41 Abs1
VwGG §42 Abs2

Rechtssatz

In einem Beschwerdeverfahren, das ein Straferkenntnis zum Gegenstand hat, stellt mangels ausdrücklicher Erklärung in der Beschwerde den Beschwerdepunkt grundsätzlich die Berufung auf das Recht dar, nicht bestraft oder nicht mit der ausgesprochenen Strafe bestraft zu werden. Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass nicht schon im Verwaltungsstrafverfahren Teilrechtskraft eingetreten ist, etwa weil gegen ein erstinstanzliches Straferkenntnis Berufung nur wegen Strafe erhoben wurde. In einem solchen Fall kann die Schuldfrage objektiv nicht mehr Gegenstand einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sein, selbst wenn der Beschwerdeführer erklären sollte, in seinem Recht, überhaupt nicht bestraft zu werden, verletzt zu sein. Eine ähnliche Betrachtungsweise wird dann anzustellen sein, wenn ein Beschwerdeführer eine Anfechtungserklärung abgibt, die entweder gegen eine eingetretene Teilrechtskraft oder gegen objektiv denkbare Beschwerden verstößt. In solchen Fällen kann auch die genaue Bezeichnung eines Beschwerdepunktes die Beschwerde nicht vor dem Schicksal einer gänzlichen oder teilweisen Zurückweisung nach § 34 Abs 1 VwGG 1965 bewahren.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982030112.X04

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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