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VwGG §28 Abs1 Z4Rechtssatz
Dem Erfordernis des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG 1965 der bestimmten Bezeichnung des verletzten Rechtes (Beschwerdepunkte) ist auch dann entsprochen, wenn der Inhalt der Beschwerde insgesamt (einschließlich der Sachverhaltsdarstellung) klar erkennen lässt, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet. Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer in der rechtlichen Qualifikation seiner Beschwerde irrt. (Hinweis auf E 22.11.1971, 760/71, VwSlg 8114 A/1971)
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982030112.X03Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
19.01.2022