RS Vwgh 1984/9/19 82/03/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1984
beobachten
merken

Index

KFG
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §41 Abs1
VwGG §42 Abs2

Rechtssatz

Dem Erfordernis des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG 1965 der bestimmten Bezeichnung des verletzten Rechtes (Beschwerdepunkte) ist auch dann entsprochen, wenn der Inhalt der Beschwerde insgesamt (einschließlich der Sachverhaltsdarstellung) klar erkennen lässt, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet. Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer in der rechtlichen Qualifikation seiner Beschwerde irrt. (Hinweis auf E 22.11.1971, 760/71, VwSlg 8114 A/1971)

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982030112.X03

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten