TE Vwgh Erkenntnis 2005/11/17 2005/21/0216

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.11.2005
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05204020
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg
FrG 1997 §12
FrG 1997 §7
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art8
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art9

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2005/21/0208 E 17.11.2005
2005/21/0227 E 06.12.2005
2005/21/0250 E 17.11.2005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des N, vertreten durch Mag. Andreas Reichenbach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 4/4/29, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 9. September 2004, Zl. Fr 1766/04, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, ist mit einer Österreicherin verheiratet. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde sein Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung abgewiesen.

Da die Art. 8 und 9 der im hg. Erkenntnis vom 8. September 2005, Zlen. 2005/21/0113, 0114, näher angesprochenen RL 64/221/EWG nicht nur für die Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet, sondern u.a. auch für die Entscheidung, durch die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verweigert wird, gelten, gleicht der vorliegende Fall im Ergebnis jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2005, Zl. 2005/21/0165, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die zitierten Erkenntnisse verwiesen.

Demnach ist auch der hier angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die beantragte Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG unterbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das Mehrbegehren an Schriftsatzaufwand findet in der genannten Verordnung keine Deckung.

Wien, am 17. November 2005

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005210216.X00

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten