RS Vwgh 2015/4/23 Ro 2014/21/0051

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Veröffentlicht am 23.04.2015
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
EURallg
FrPolG 2005 §76
FrPolG 2005 §76 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
32013R0604 Dublin-III Art28

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/21/0080 E 24. März 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Am Boden von Art. 2 lit. n Dublin III-VO bedarf es ergänzend innerstaatlich gesetzlich festgelegter Kriterien zur Konkretisierung der in Art. 28 Abs. 2 der Verordnung für die Verhängung von Schubhaft (ua) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr" (vgl. E 19. Februar 2015, Ro 2014/21/0075). Gemäß diesem Erkenntnis werden die in diesem Erkenntnis konkret behandelten Schubhafttatbestände (§ 76 Abs. 2 Z 2 und 4 FrPolG 2005) diesem Erfordernis nicht gerecht. Für den hier einschlägigen § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 kann nichts Anderes gelten, zumal darin nur abstrakt auf die Notwendigkeit der Schubhaft - ohne Typisierung von Fluchtgefahr begründenden Umständen - Bezug genommen wird. Auch für § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 gilt, dass ein Rückgriff auf Kriterien, die der VwGH in seiner bisherigen Judikatur zu dieser Bestimmung für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, nicht ausreicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014210051.J02

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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