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E000 EU- Recht allgemeinNorm
BFA-VG 2014 §22a Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/21/0080 E 24. März 2015 RS 1Stammrechtssatz
Am Boden von Art. 2 lit. n Dublin III-VO bedarf es ergänzend innerstaatlich gesetzlich festgelegter Kriterien zur Konkretisierung der in Art. 28 Abs. 2 der Verordnung für die Verhängung von Schubhaft (ua) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr" (vgl. E 19. Februar 2015, Ro 2014/21/0075). Gemäß diesem Erkenntnis werden die in diesem Erkenntnis konkret behandelten Schubhafttatbestände (§ 76 Abs. 2 Z 2 und 4 FrPolG 2005) diesem Erfordernis nicht gerecht. Für den hier einschlägigen § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 kann nichts Anderes gelten, zumal darin nur abstrakt auf die Notwendigkeit der Schubhaft - ohne Typisierung von Fluchtgefahr begründenden Umständen - Bezug genommen wird. Auch für § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 gilt, dass ein Rückgriff auf Kriterien, die der VwGH in seiner bisherigen Judikatur zu dieser Bestimmung für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, nicht ausreicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014210051.J02Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
19.01.2022