RS Vwgh 2015/4/23 Ro 2014/21/0051

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Veröffentlicht am 23.04.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §22a Abs1
BFA-VG 2014 §22a Abs1 idF 2015/I/041
BFA-VG 2014 §22a Abs2
BFA-VG 2014 §22a Abs2 idF 2015/I/041
B-VG Art140 Abs1
B-VG Art140 Abs7
VwGG §33 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Auf Grund der Beschwerde des Revisionswerbers stellte der VfGH mit Erkenntnis vom 12. März 2015, E 4/2014, fest, dass der Revisionswerber durch Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen (nämlich der mit Erkenntnis vom selben Tag, G 151/2014 ua, aufgehobenen Abs. 1 und 2 des § 22a BFA-VG 2014) in seinen Rechten verletzt worden ist. Unter einem hob er daher - nur - diesen Spruchpunkt auf. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (ua) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. B 23. April 2015, 2013/21/0102).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014210051.J01

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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