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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BFA-VG 2014 §22a Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/21/0051 E 23. April 2015 RS 1Stammrechtssatz
Auf Grund der Beschwerde des Revisionswerbers stellte der VfGH mit Erkenntnis vom 12. März 2015, E 4/2014, fest, dass der Revisionswerber durch Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen (nämlich der mit Erkenntnis vom selben Tag, G 151/2014 ua, aufgehobenen Abs. 1 und 2 des § 22a BFA-VG 2014) in seinen Rechten verletzt worden ist. Unter einem hob er daher - nur - diesen Spruchpunkt auf. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (ua) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. B 23. April 2015, 2013/21/0102).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014210002.L01Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
21.01.2022