RS Vwgh 2020/2/26 Ro 2020/09/0002

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Veröffentlicht am 26.02.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/04/0138 B 18. Dezember 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Das bloße Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Rechtsfrage führt nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision (vgl. zB die Nachweise bei Thienel, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verwaltungsgerichtsbarkeit, ZVG 2018, 180 [189]). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann nicht vor, wenn es trotz fehlender Rechtsprechung auf Grund der eindeutigen Rechtslage keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (vgl. zB VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0052, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020090002.J00

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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