RS Vwgh 2021/10/21 Ra 2020/17/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2021
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
34 Monopole

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art132 Abs2
GSpG 1989 §56a Abs1 idF 2016/I/118
GSpG 1989 §56a Abs3 idF 2016/I/118

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/15/0075 E 24. Oktober 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Solange kein Bescheid gemäß § 56a Abs. 3 GSpG erlassen worden ist, ist eine von der Behörde gemäß § 56a Abs. 1 GSpG verfügte Betriebsschließung als Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen und mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar. Wurde jedoch ein Betriebsschließungsbescheid erlassen, können die - bereits vorgenommenen - mit der Betriebsschließung zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden (vgl. VwGH 21.2.2019, Ra 2018/09/0109, mwN). Ein bereits anhängiges Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde ist in diesem Fall einzustellen (vgl. VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0840).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170108.L02

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten