RS Vwgh 2021/10/21 Ra 2020/17/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/17/0056 E 5. Juli 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Eine unternehmerische Beteiligung im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 1 viertes Tatbild GSpG setzt die Kenntnis von der Veranstaltung von Glücksspielen voraus (vgl. VwGH 30.8.2019, Ra 2018/17/0162, mwN), wobei es auf eine Einnahmenerzielungsabsicht nicht ankommt (vgl. etwa VwGH 29.10.2019, Ra 2019/09/0071, mwN). Hiebei kann auch das entgeltliche Überlassen von Glücksspielgeräten (vgl. dazu etwa VwGH 22.8.2018, Ra 2017/17/0442, mwN) wie auch die Vermietung von Räumlichkeiten (vgl. dazu etwa VwGH 14.8.2018, Ra 2017/17/0357) das vierte Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erfüllen, was entsprechende Feststellungen zur subjektiven Tatseite der die Räumlichkeiten überlassenden Person - so beispielsweise zur Erkennbarkeit einer möglichen unternehmerischen Beteiligung an verbotenen Ausspielungen für den Überlasser aufgrund einer besonderen Indizienlage hinsichtlich der Nutzung des von ihm überlassenen Objektes - voraussetzt (vgl. etwa VwGH 25.6.2020, Ra 2019/15/0144, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170060.L01

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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