RS Vwgh 2021/11/25 Ro 2020/11/0007

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Veröffentlicht am 25.11.2021
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Index

L94053 Ärztekammer Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §109 Abs8
AVG §68 Abs1
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ §28c
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ §28c Abs1
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ §29c
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ §29c Abs1
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ §5a
VwRallg

Rechtssatz

Weder § 109 Abs. 8 ÄrzteG 1998 (bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ermächtigungsnorm für den Satzungsgeber) noch die §§ 28c und 29c der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich beinhalten die zwingende Vorgabe, in den Spruch der Bescheide über die Vorschreibung von Pensionssicherungsbeiträgen eine auflösende Bedingung, wonach die Beitragsvorschreibungen mit dem Erreichen der Deckung (automatisch) enden, aufzunehmen. Vielmehr ist die Wortfolge "bis ... die erforderliche Deckung der Leistungen erreicht ist" in den § 28c Abs. 1 und § 29c Abs. 1 der Satzung dahin zu verstehen, dass (rechtskräftige) Bescheide, mit denen Pensionssicherungsbeiträge vorgeschrieben wurden, bei Erreichen der Deckung (von Amts wegen oder gegebenenfalls über Antrag) aufzuheben sind. Ein entsprechendes Antragsrecht auf Aufhebung oder Abänderung der Vorschreibung von Pensionssicherungsbeiträgen steht dem Verpflichteten auch dann zu, wenn er meint, der für die Vorschreibung des Pensionssicherungsbeitrages maßgebende Sachverhalt habe sich in anderer Hinsicht wesentlich geändert.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020110007.J01

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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