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L94053 Ärztekammer NiederösterreichNorm
ÄrzteG 1998 §109 Abs8Rechtssatz
Weder § 109 Abs. 8 ÄrzteG 1998 (bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ermächtigungsnorm für den Satzungsgeber) noch die §§ 28c und 29c der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich beinhalten die zwingende Vorgabe, in den Spruch der Bescheide über die Vorschreibung von Pensionssicherungsbeiträgen eine auflösende Bedingung, wonach die Beitragsvorschreibungen mit dem Erreichen der Deckung (automatisch) enden, aufzunehmen. Vielmehr ist die Wortfolge "bis ... die erforderliche Deckung der Leistungen erreicht ist" in den § 28c Abs. 1 und § 29c Abs. 1 der Satzung dahin zu verstehen, dass (rechtskräftige) Bescheide, mit denen Pensionssicherungsbeiträge vorgeschrieben wurden, bei Erreichen der Deckung (von Amts wegen oder gegebenenfalls über Antrag) aufzuheben sind. Ein entsprechendes Antragsrecht auf Aufhebung oder Abänderung der Vorschreibung von Pensionssicherungsbeiträgen steht dem Verpflichteten auch dann zu, wenn er meint, der für die Vorschreibung des Pensionssicherungsbeitrages maßgebende Sachverhalt habe sich in anderer Hinsicht wesentlich geändert.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020110007.J01Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022