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L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit TirolNorm
AVG §8Rechtssatz
Die §§ 39 ff Tir WWSLG 1952 enthalten keinerlei Hinweise, dass allein durch die Einleitung des Verfahrens zur Neuregulierung der Dienstbarkeiten die Rechtswirkungen der Servitutenregulierungsurkunde Nr. 5919 vom 21. März 1889 oder des Provisoriums vom 12. Februar 1957 (rückwirkend) außer Kraft getreten wären. Auch aus der mit diesem Bescheid verfügten "Einleitung eines Servitutenverfahrens" ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass damit die bereits mit der Servitutenregulierungsurkunde Nr. 5919 eingetretene Überleitung ehemals privater Rechte in öffentliches Recht wieder rückgängig gemacht worden wäre. Die Rechtsansicht, dass dem Revisionswerber als Weideberechtigten somit keine Parteistellung im Verfahren nach dem Tir LStG 1989 zukomme, weil er über kein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, verfüge, kann somit nicht als rechtswidrig angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060070.L01Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022