RS Vwgh 2021/12/3 Ro 2021/16/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
23/04 Exekutionsordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

EO §1
EO §1 Z5
GGG 1984 TP1 Anm2
VwRallg
ZPO §204
ZPO §433

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/16/0051 E 23. September 2021 RS 2 (hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Die gebührenrechtlichen Ermäßigungstatbestände (prätorischer Vergleich und gerichtlicher Vergleich in der ersten Verhandlung) knüpfen jeweils an den Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches an. Ein Prozessvergleich hat im Umfang der Einigung unmittelbar prozessbeendende Wirkung und bildet gemäß § 1 Z 5 EO einen Exekutionstitel. Außergerichtliche Vergleiche erfordern zur Prozessbeendigung hingegen weitere Prozesshandlungen, wie z.B. die Klagsrückziehung. Soweit sie formlos abgeschlossen werden, sind sie keine Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber außergerichtliche Vergleiche Prozessvergleichen gebührenrechtlich gleichstellen wollte. Eine analoge Anwendung des Ermäßigungstatbestandes "wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird" auf einen vor der mündlichen Verhandlung abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleich kommt somit nicht Betracht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021160013.J02

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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