RS Vwgh 2021/12/3 Ra 2021/18/0269

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Veröffentlicht am 03.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332
VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs3
VwGG §46 Abs1
VwGG §61

Rechtssatz

Zum Vorliegen eines bloß minderen Grad des Versehens verweist der Wiedereinsetzungsantrag darauf, dass der Akt mit ca. 100 Seiten sehr umfangreich gewesen sei und dass die Vorgehensweise der Tiroler Rechtsanwaltskammer, den Bestellungsbescheid zwei Mal - zunächst postalisch und wenige Tage später unter Anschluss der Verfahrensunterlagen im elektronischen Rechtsverkehr - zu übermitteln, unüblich sei. In Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen (vgl. etwa VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0049, mwN) ist der Rechtsvertreterin eine einen minderen Grad des Versehens übersteigende Sorglosigkeit anzulasten. Auch ein größerer Umfang eines Aktes entbindet die bestellte Verfahrenshelferin nicht von einem sorgfältigen Aktenstudium im Hinblick auf die Sicherstellung der Einhaltung der Rechtsmittelfrist. Die zweimalige Übermittlung des Bestellungsbescheides durch die Rechtsanwaltskammer mag unüblich sein; dass die Revisionsfrist jedoch bereits mit der ersten Zustellung zu laufen begonnen hatte, wird im Wiedereinsetzungsantrag nicht bestritten und musste der einschreitenden beruflichen und rechtskundigen Parteienvertreterin jedenfalls bekannt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180269.L02

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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