Index
22/03 AußerstreitverfahrenNorm
AußStrG §12 Abs2Rechtssatz
§ 2 Z 1 lit. h GGG 1984 knüpft den Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühr für außerstreitige Verfahren an bestimmte prozessuale Akte wie etwa Eingaben; § 3 Abs. 1 GGG 1984 normiert eine Gebührenneutralität für die Kumulierung von Anträgen. Das Gerichtsgebührengesetz selbst sagt nichts über die Zulässigkeit der Kumulierung von Begehren aus, sondern setzt diese nach den jeweiligen verfahrensrechtlichen Bestimmungen voraus. § 3 Abs. 1 GGG 1984 setzt - ebenso wie für das streitige zivilgerichtliche Verfahren - auch für das außerstreitige Zivilverfahren für die Kumulierung von Anträgen in einer Eingabe deren verfahrensrechtliche Zulässigkeit voraus, ob also mehrere Anträge Gegenstand eines Verfahrens bilden können. (hier: Das Bezirksgericht hatte die Kumulierung der Begehren auf Bestellung eines Abwesenheitskurators in 61 Fällen in einer Eingabe zum Anlass genommen, die jeweils antragsbegründenden Sachverhalte konkretisieren zu lassen - dem verbesserten Antragsvorbringen zufolge handelt es sich um 61 voneinander getrennt zu beurteilende Sachverhalte - und in getrennten außerstreitigen Verfahren, ersichtlich nach unterschiedlichen Aktenzahlen, jeweils abgesondert nach Sachverhalt über das Begehren auf Bestellung eines Abwesenheitskurators entschieden. Das für die Gebührenberechnung zuständige Justizverwaltungsorgan war damit aber bei der Vorschreibung der Pauschalgebühren an die Beurteilung des Verfahrensgegenstandes durch das Gericht gebunden.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160081.L03Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022