RS Vwgh 2021/12/3 Ra 2021/16/0081

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Veröffentlicht am 03.12.2021
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Index

22/03 Außerstreitverfahren

Norm

AußStrG §12 Abs2
AußStrG §9 Abs1

Rechtssatz

Der Verfahrensgegenstand im Sinn des § 12 Abs. 2 AußStrG setzt sich aus dem rechtserzeugenden Sachverhalt und dem Begehren zusammen. Aus dem Sachverhaltsvorbringen muss sich die begehrte Entscheidung ablesen lassen, das Vorbringen muss schlüssig sein. So liegt eine Identität des Verfahrensgegenstandes im Sinn des § 12 Abs. 2 AußStrG dann vor, wenn geltend gemachte Ansprüche sowohl hinsichtlich der Begehren als auch hinsichtlich des rechtserzeugenden Sachverhaltes ident sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160081.L04

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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