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22/03 AußerstreitverfahrenNorm
AußStrG §12 Abs2Rechtssatz
Der Verfahrensgegenstand im Sinn des § 12 Abs. 2 AußStrG setzt sich aus dem rechtserzeugenden Sachverhalt und dem Begehren zusammen. Aus dem Sachverhaltsvorbringen muss sich die begehrte Entscheidung ablesen lassen, das Vorbringen muss schlüssig sein. So liegt eine Identität des Verfahrensgegenstandes im Sinn des § 12 Abs. 2 AußStrG dann vor, wenn geltend gemachte Ansprüche sowohl hinsichtlich der Begehren als auch hinsichtlich des rechtserzeugenden Sachverhaltes ident sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160081.L04Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022