RS Vwgh 2021/12/3 Ra 2021/16/0081

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Veröffentlicht am 03.12.2021
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Index

22/03 Außerstreitverfahren

Norm

AußStrG §9 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/16/0113 E 11. September 2018 RS 2 (hier ohne den letzten Satz und den zweiten Halbsatz des zweiten Satzes)

Stammrechtssatz

Nach § 9 Abs. 1 Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, muss der Antrag kein bestimmtes Begehren enthalten, jedoch hinreichend erkennen lassen, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit der Antragsteller anstrebt und aus welchem Sachverhalt er dies ableitet. Alle aus einem angegebenen Sachverhalt ableitbaren Begehren sind Verfahrensgegenstand, was zu einem "weiten Streitgegenstandsbegriff" im außerstreitigen Verfahren führt (Rechberger, Kommentar zum Außerstreitgesetz, Rz 3 zu § 9). Das Privatstiftungsgesetz sieht keine davon abweichenden Einschränkungen, insbesondere nicht die Unzulässigkeit einer Kumulierung von mehreren Genehmigungsbegehren nach § 17 Abs. 5 PSG in einem Antrag vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160081.L02

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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