TE Vwgh Beschluss 2021/12/7 Ra 2021/22/0157

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Veröffentlicht am 07.12.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
NAG 2005 §30 Abs1
NAG 2005 §47 Abs2
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, Hofrat Dr. Schwarz sowie Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des B T, vertreten durch Mag. Volkan Kaya, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Senefeldergasse 11/1E, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 4. Mai 2021, VGW-151/074/1032/2021-15 und VGW-151/V/074/1033/2021-22, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens sowie Abweisung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 9. November 2020 wurde das aufgrund des Erstantrages des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 13. März 2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ rechtskräftig (positiv) abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und dieser Antrag sowie der Zweckänderungsantrag des Revisionswerbers vom 27. März 2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 27 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. Ihre Entscheidung begründete die Behörde im Wesentlichen dahin, dass es sich bei der vom Revisionswerber mit T, einer österreichischen Staatsbürgerin, geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen gerichtete Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ab. Unter einem wurden dem Revisionswerber näher bestimmte Barauslagen zum Ersatz auferlegt. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

3        Das Verwaltungsgericht stellte - soweit vorliegend von Bedeutung - fest, dass der Revisionswerber am 13. Februar 2019 die österreichische Staatsbürgerin T in der Türkei geheiratet habe. Aufgrund seines Antrags vom 13. März 2019 sei dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit Gültigkeit bis 25. April 2020 erteilt worden. Am 27. März 2020 habe er einen Verlängerungs- bzw. Zweckänderungsantrag „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gestellt und im Zuge dessen darauf hingewiesen, dass er von seiner Ehegattin getrennt lebe. Der Revisionswerber und seine Ehegattin hätten einander zu Beginn des Jahres 2018 über Instagram kennengelernt. Persönlich hätten sie einander erstmals am 22. August 2018 in der Türkei getroffen. Die Verlobung sei am 27. August 2018 im Beisein der Familie in der Türkei erfolgt. Die Eheschließung sowie die Hochzeitsfeier im Heimatort des Revisionswerbers hätten am 13. Februar 2019 bzw. am 18. August 2019 stattgefunden. Dieser habe in der Türkei Fußball gespielt. Als im Jänner 2018 der Kontakt zu seiner Ehefrau entstanden sei, habe er als Kellner in einem Restaurant in der Türkei gearbeitet. T sei in Österreich erwerbstätig. Sie lebe in W und stehe in engem Kontakt zu ihren Eltern und Geschwistern. Im Mai 2019 sei der Revisionswerber erstmals nach Österreich gekommen. Zu dieser Zeit habe er bei seinen Schwiegereltern bzw. bei seinem Schwager gewohnt und die Familie über ca. zwei Monate aus nächster Nähe kennengelernt. Die Familie der Ehegattin des Revisionswerbers verfüge über ein Haus in S und über eine Wohnung in W. Bei seinen Besuchen in Österreich habe der Revisionswerber in dieser Wohnung gelebt und bei der Sanierung des Hauses in S mitgeholfen. Auf diese Weise habe er engen Kontakt zu den Familienangehörigen seiner Ehegattin gehabt. Von Mai bis Juli 2019 habe er sich bei deren Familie aufgehalten und dabei immer weniger Interesse an der Familie und deren Mitgliedern gezeigt. Er habe sich bei gemeinsamen Essen im Familienkreis abgesondert, sich mit seinem Handy beschäftigt und immer mehr den Kontakt mit der Familie vermeiden oder zumindest reduzieren wollen. Zur Vorbereitung der Hochzeitsfeierlichkeiten im August 2019 sei er Anfang Juli 2019 in die Türkei gereist. Während der Hochzeitsfeier sei es zu einem Streit zwischen dem Revisionswerber und seinem Schwiegervater gekommen. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei bei seiner Ehegattin der Eindruck entstanden, dass der Revisionswerber sie nur heirate, damit er nach Österreich kommen könne. Diese Vermutung habe sie darauf gegründet, dass er sich seit der Erteilung des Aufenthaltstitels abgesondert und sich nicht mehr für sie interessiert habe. Am 27. August 2019 seien die Schwiegereltern und am 28. August 2019 der Revisionswerber mit seiner Ehegattin von der Hochzeitsfeier in der Türkei nach W zurückgekehrt. Bei der ehelichen Wohnung habe es sich um eine Mietwohnung der Schwiegermutter des Revisionswebers gehandelt. Am 29. August 2019 habe dieser die Wohnung zu einem Zeitpunkt verlassen, als die Ehegattin in der Arbeit gewesen sei. Er sei umgehend nach Deutschland geflogen und habe dort bei Verwandten gelebt. Im September 2019 habe er Portraits von sich mit nacktem Oberkörper gepostet, die die Ehefrau gesehen und gespeichert bzw. ausgedruckt habe. Am Oberkörper des Revisionswerbers befänden sich zahlreiche Tattoos. Die Eheleute hätten sich den Vornamen des Partners am Handgelenk tätowieren lassen. Darüber hinaus seien am Oberarm des Revisionswerbers zwei Trauungsringe mit dem Datum 27. August 2018 tätowiert. Am 29. und am 30. August 2019 habe der Revisionswerber seiner Ehefrau noch Nachrichten geschickt. Danach seien bis 5. Oktober 2019 keine Nachrichten mehr erfolgt. Im Oktober 2019 sei zwischen dem Revisionswerber und seiner Ehefrau wieder Kontakt entstanden. Er habe sie bei ihrer Arbeit aufgesucht und sie hätten bei ihrer Schwester übernachtet. Von 6. bis 27. Oktober 2019 habe der Revisionswerber immer wieder mit seiner Schwägerin über WhatsApp Kontakt gehabt. Dabei habe es sich um wiederkehrende, gegenseitige, oberflächliche Befindlichkeitsanfragen und ebensolche Antworten gehandelt. Die Ehefrau sei namentlich nur einmal genannt worden. Bei der Kontaktaufnahme habe die Schwägerin die Ehegattin des Revisionswerbers unterstützt. Ab 22. Oktober 2019 habe der Revisionswerber in diesen Nachrichten davon gesprochen, dass er seine Sachen abholen werde. Am 10. Dezember 2019 habe sich die Ehegattin bei Gericht bezüglich der Scheidung erkundigt. Ein Scheidungsverfahren sei nicht eingeleitet worden. Von ihrer Scheidungsabsicht habe die Ehegattin den Revisionswerber per WhatsApp verständigt; dieser vermute, dass deren Scheidungswunsch auf den Einfluss seines Schwiegervaters zurückzuführen sei. Die Ehegattin habe sich auch in der Türkei wegen der Scheidung erkundigt. Sie habe aufgrund des Verhaltens des Revisionswerbers, das dieser seit der Erteilung des Aufenthaltstitels gezeigt habe, den Eindruck gewonnen, von diesem wegen des Aufenthaltstitels getäuscht worden zu sein. Auf Anregung der Hauptmieterin, der Schwiegermutter des Revisionswerbers, sei am 16. Dezember 2019 die amtliche Abmeldung des Revisionswerbers von der Adresse in W erfolgt. Am 12. März 2020 habe dieser in W einen Deutschkurs besucht. Im April 2020 habe die Ehegattin des Revisionswerbers der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde schriftlich mitgeteilt, dass sie aus näher genannten Umständen schließe, dass der Revisionswerber sie nur wegen des Aufenthaltstitels geheiratet habe. In einem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 25. August 2020 werde angeführt, dass ein Chatprotokoll vom 2. Oktober 2019 zwischen dem Revisionswerber und einer unbekannten Frau vorliege. In dieser Konversation gehe es um Abschiebung, Asyl und Scheidung, wobei der Revisionswerber klar zum Ausdruck gebracht habe, nicht in die Türkei zurückkehren zu wollen. Diesbezügliche Möglichkeiten seien konkret abgewogen und besprochen worden, etwa, dass der Revisionswerber schon zwei Termine bezüglich der Scheidung habe verstreichen lassen, um diese hinauszuzögern und um sich den Aufenthalt in Österreich weiter zu sichern. Der Revisionswerber sei bei einem Bauunternehmen beschäftigt und in W aufrecht gemeldet. Am 3. Februar 2020 habe seine Ehegattin Anzeige wegen schwerer Nötigung erstattet; am 4. Februar 2020 sei dazu eine Zeugenvernehmung der Ehegattin erfolgt, in der sie u.a. angegeben habe, dass der Revisionswerber im Oktober 2019 wieder zu ihrem Arbeitsplatz gekommen sei und sie ein Freund ihres Ehemannes angerufen, ihr Vorwürfe gemacht und ihr gedroht habe. Aus diesem Grund habe sie große Angst gehabt. Der Revisionswerber sei drei- oder viermal bei ihrem Arbeitsplatz vorbeigekommen und habe Drohungen geäußert. Diese Zeugenaussage habe die Ehegattin bei ihrer Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich aufrechterhalten. Diese Aussage sei den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zugrunde zu legen gewesen. Der Revisionswerber habe von der Anzeige gewusst und diese ebenfalls dem Einfluss seines Schwiegervaters zugeschrieben.

4        Auf Basis näher dargelegter beweiswürdigender Erwägungen gelangte das Verwaltungsgericht zur Auffassung, dass der Revisionswerber die Ehe mit T geschlossen habe, um einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erlangen. Nach Erteilung dieses Titels habe er sein Verhältnis zu seiner Ehegattin und deren Familie geändert, er habe immer weniger Interesse an der Ehefrau und der Gemeinschaft gezeigt und sei umgehend nach der Hochzeitsfeier im August 2019 nach Deutschland geflogen. Seine Ehegattin habe sich im Dezember 2019 wegen der Scheidung erkundigt und halte an dieser Absicht fest, weil sie vom Revisionswerber getäuscht worden sei. Es sei von einer Aufenthaltsehe auszugehen. Ein gemeinsames Familienleben habe jedenfalls seit der Hochzeitsfeier im August 2019 nicht mehr bestanden. Ausgehend davon sei die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend den Erstantrag des Revisionswerbers sowie gegen die Abweisung des Erst- und des Zweckänderungsantrages abzuweisen gewesen.

5        Gegen dieses Erkenntnis, soweit mit diesem die Wiederaufnahme des in Rede stehenden Verfahrens sowie die Abweisung der gegenständlichen Anträge bestätigt wurde, richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. In dieser wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit ausgeführt, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass bis zur Hochzeitsfeier im August 2019 ein gemeinsames Familienleben der Eheleute bestanden habe. Somit habe sich der Revisionswerber anlässlich der Antragstellung im März 2019 auf dieses Familienleben berufen dürfen und es liege schon aus diesem Grund keine Erschleichung des Titels vor. Im Übrigen wendet sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind (vgl. beispielsweise VwGH 12.10.2020, Ra 2020/22/0064, Rn. 6, mwN).

10       Eine derartige vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unvertretbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung zeigt der Revisionswerber nicht auf, zumal sich das Verwaltungsgericht mit den Ermittlungsergebnissen, die es u.a. im Rahmen zweier Verhandlungstermine sowie aufgrund der Befragung des Revisionswerbers, dessen Ehegattin und mehrerer Zeugen gewonnen hatte, nachvollziehbar auseinandersetzte; das gilt auch für die in der Revision ins Treffen geführten Chatverläufe.

11       Der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG ist u.a. dann erfüllt, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt wird. Beantragt ein Fremder die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem Ehegatten, ist seine Absicht entscheidend, wie der angestrebte Titel genutzt werden solle. Ein formales Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten (vgl. etwa VwGH 1.4.2021, Ra 2020/22/0214, Rn. 10, mwN).

12       Das Verwaltungsgericht gelangte zur Auffassung, dass der Revisionswerber die Ehe mit T in Missbrauchsabsicht geschlossen habe, um für das Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel zu erlangen, und es legte - ungeachtet der missverständlichen „Feststellung“, ein Familienleben mit der Ehefrau habe „jedenfalls“ seit August 2019 nicht mehr bestanden - seiner Entscheidung erkennbar zugrunde, dass der Revisionswerber von Beginn an, und somit auch zum Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung eines Aufenthaltstitels im März 2019, nicht die Absicht gehabt habe, mit seiner Ehegattin ein gemeinsames Familienleben zu führen. Demnach beabsichtigte der Revisionswerber bereits bei der Antragstellung, den angestrebten Titel nicht für den von ihm angeführten Zweck zu nutzen. Dieses Vorhaben setzte er auch um (vgl. etwa S 25 des angefochtenen Erkenntnisses, wonach der Revisionswerber eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe, um sich im Bundesgebiet aufhalten zu können, wobei kein Familienleben geführt worden sei bzw. werde). Nachdem er - so die Feststellungen des Verwaltungsgerichts - nach seiner Einreise nach Österreich im Mai 2019 bis zu seiner neuerlichen Ausreise in die Türkei Anfang Juli 2019 bei seinen Schwiegereltern und seinem Schwager gelebt hatte, flog er nach der Hochzeitsfeier in der Türkei im August 2019 und einem eintägigen Aufenthalt mit seiner Ehegattin in W umgehend nach Deutschland und lebte dort bei Verwandten. Auch in weiterer Folge wurde kein gemeinsames Familienleben mit der Ehegattin aufgenommen. Vor diesem Hintergrund gelingt es der Revision nicht aufzuzeigen, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der Revisionswerber bei Beantragung des Aufenthaltstitels im März 2019 mit Irreführungsabsicht gehandelt habe und den ihm erteilten Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ im Sinn von § 69 Abs. 1 Z 1 AVG erschlichen habe, nicht im Einklang mit den in der hg. Judikatur entwickelten Grundsätzen stünde (siehe auch VwGH 22.4.2021, Ra 2020/22/0237, Rn. 10).

13       Aus den dargelegten Erwägungen liegen die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor. Die Revision erweist sich somit als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1

14       und 3 VwGG zurückzuweisen.

15       Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG unterbleiben.

Wien, am 7. Dezember 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220157.L00

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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