Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag OberösterreichNorm
BauO OÖ 1994 §48Rechtssatz
Bei Erfüllungsansprüchen aus einem Vertrag mit den Nachbarn und dem Anspruch auf ein Wahlrecht bei der Geltendmachung von Schadenersatz, handelt es sich um privatrechtliche Ansprüche, deren Geltendmachung auf dem Zivilrechtsweg zu erfolgen hat.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050187.L01Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022