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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag OberösterreichNorm
BauO OÖ 1994 §48Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien 1. Ing. B A und 2. R A, beide in K, beide vertreten durch Mag. Georg Derntl, Rechtsanwalt in 4320 Perg, Hauptplatz 11a/Herrenstraße 1, gegen das am 17. Juni 2021 verkündete und mit 17. August 2021 ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, Zl. LVwG-152972/12/KHu - 152973/2, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Katsdorf; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Katsdorf vom 5. Jänner 2021 teilweise stattgegeben. Ihnen wurde nunmehr gem. § 48 Abs. 3 Oö. Bauordnung 1994 (im Folgenden: Oö. BauO 1994) aufgetragen, eine hinsichtlich ihrer Lage näher umschriebene Mauer an einer Grundstücksgrenze in Bezug auf ihre Standsicherheit von einem Bausachverständigen untersuchen zu lassen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf aufschiebende Wirkung verbunden ist.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 19.4.2021, Ra 2021/05/0055, mwN).
5 Unter der Überschrift „IV. Revisionspunkte“ führen die Revisionswerber aus, sie würden sich in ihren Rechten nach § 48 Abs. 1, 2, 3 und 4 Oö. BauO 1994 und aus ihren Erfüllungsansprüchen aus ihrem näher bezeichneten Vertrag mit den Nachbarn, in ihrem Wahlrecht bei der Geltendmachung von Schadenersatz nach den Bestimmungen der §§ 1293 ff ABGB sowie durch die Verfahrensvorschriften verletzt erachten.
6 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. ebenso VwGH 19.4.2021, Ra 2021/05/0055).
7 Mit der von den Revisionswerbern geltend gemachten Verletzung in ihren Rechten nach § 48 Abs. 1, 2, 3 und 4 Oö. BauO 1994 wird nicht dargelegt, in welchen konkreten subjektiven, einem Adressaten dieser Bestimmung eingeräumten Rechten die Revisionswerber verletzt seien (vgl. etwa VwGH 13.1.2021, Ra 2020/05/0036).
Soweit sich die Revisionswerber auf Erfüllungsansprüche aus dem Vertrag mit ihren Nachbarn und auf ihr Wahlrecht bei der Geltendmachung von Schadenersatz stützen, handelt es sich um privatrechtliche Ansprüche, deren Geltendmachung auf dem Zivilrechtsweg zu erfolgen hat.
Auch mit der Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich die Revisionswerber verletzt erachten; es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. VwGH 14.5.2021, Ra 2021/05/0076, mwN).
8 Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 7. Dezember 2021
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050187.L00Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022