RS Vwgh 2021/12/9 Ro 2021/19/0001

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Veröffentlicht am 09.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §28 Abs3
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2
VwGVG 2014 §29 Abs4

Rechtssatz

Selbst eine erst nach Revisionserhebung - aber vor Entscheidung durch den VwGH - zugestellte schriftliche Ausfertigung eines Erkenntnisses ist für das Revisionsverfahren beachtlich (vgl. VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0558, mwN). Die schriftliche Ausfertigung des angefochtenen mündlich verkündeten Erkenntnisses ist somit im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021190001.J01

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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