RS Vwgh 2021/12/10 Ra 2021/18/0274

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2021
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
FlKonv Art1 AbschnC Z1

Rechtssatz

Der Umstand einer Heimreise in den Herkunftsstaat kann zwar ein Indiz dafür sein, dass der Asylberechtigte keinen Schutzbedarf mehr hat und sich vielmehr dem Schutz seines Heimatlandes erneut unterstellt hat. Daher wird der Asylberechtigte im Aberkennungsverfahren die Gründe für sein Verhalten plausibel zu erklären haben. Die alleinige Feststellung des temporären Aufenthaltes im Heimatstaat reicht allerdings weder für die Annahme der Unterschutzstellung noch für deren Verneinung aus. Es sind vielmehr die konkreten Umstände der Reise zu erheben, die Aufschluss über das Motiv der Heimreise, den Ablauf des konkreten Aufenthaltes und der vom Flüchtling vorgefundenen Gefahrenlage geben (vgl. dazu VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0121, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180274.L02

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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