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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2Rechtssatz
Der Umstand einer Heimreise in den Herkunftsstaat kann zwar ein Indiz dafür sein, dass der Asylberechtigte keinen Schutzbedarf mehr hat und sich vielmehr dem Schutz seines Heimatlandes erneut unterstellt hat. Daher wird der Asylberechtigte im Aberkennungsverfahren die Gründe für sein Verhalten plausibel zu erklären haben. Die alleinige Feststellung des temporären Aufenthaltes im Heimatstaat reicht allerdings weder für die Annahme der Unterschutzstellung noch für deren Verneinung aus. Es sind vielmehr die konkreten Umstände der Reise zu erheben, die Aufschluss über das Motiv der Heimreise, den Ablauf des konkreten Aufenthaltes und der vom Flüchtling vorgefundenen Gefahrenlage geben (vgl. dazu VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0121, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180274.L02Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022