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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2Rechtssatz
In rechtlicher Hinsicht erfordert die Heranziehung des Aberkennungstatbestandes gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, dass sich der Asylberechtigte dem Schutz seines Herkunftsstaates freiwillig und mit einer entsprechenden Unterschutzstellungsabsicht unterstellt hat und dort auch tatsächlich Schutz erhalten hat (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180274.L01Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022