TE Vwgh Erkenntnis 2021/12/10 Ra 2021/18/0274

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Veröffentlicht am 10.12.2021
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
FlKonv Art1 AbschnC Z1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des S M, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2021, W151 2191650-1/24E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Provinz Kabul, reiste im Rahmen des Familiennachzugs gemäß § 35 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) in das Bundesgebiet ein und stellte am 7. November 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2        Mit Bescheid vom 17. Juli 2009 erkannte das Bundesasylamt dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten im Familienverfahren nach seinem Vater zu und stellte die Flüchtlingseigenschaft des Revisionswerbers fest.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28. Februar 2018 - dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und es wurde ihm auch kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Gegen den Revisionswerber wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.

4        Begründend führte das BVwG aus, der Revisionswerber habe Österreich im Jahr 2013 verlassen und für einen Monat in Pakistan die Schule besucht. Am 16. Mai 2017 habe er sich jedenfalls in Afghanistan aufgehalten; wann er dorthin zurückgekehrt sei, könne nicht festgestellt werden. Er sei zwischen 26. Juni 2009 und 31. Jänner 2014 und erneut ab 22. März 2018 in Österreich gemeldet (gewesen). Zwischen 31. Jänner 2014 und 22. März 2018 habe er über keine aufrechte Wohnsitzmeldung in Österreich verfügt.

5        Gestützt auf diesen Sachverhalt folgerte das BVwG, der Revisionswerber sei freiwillig nach Pakistan und von dort nach Afghanistan zurückgereist und habe sich dort jedenfalls am 16. Mai 2017 aufgehalten. Er habe daher mit seinem Verhalten den Endigungsgrund nach Art. 1 Abschn. C Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) erfüllt, weil sein Verhalten als freiwillige Unterschutzstellung zu werten sei. Das BFA habe ihm somit zu Recht den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme.

6        Zum subsidiären Schutz führte das BVwG aus, der Revisionswerber könne aufgrund der schlechten Sicherheitslage nicht ungefährdet in die Herkunftsprovinz zurückkehren. Ihm stehe aber eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif zur Verfügung.

7        Zur Rückkehrentscheidung hielt das BVwG fest, dass sich der Vater und ein Onkel in Österreich aufhielten. Zum Vater habe der Revisionswerber aber keinen Kontakt, und es bestehe keine gemeinsame Meldeadresse mit dem Onkel. Der Revisionswerber führe daher kein Familienleben mit diesen beiden Personen. Im Übrigen habe sich der Revisionswerber zwar nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 7. November 2006 in Österreich aufgehalten, sei jedoch im Jahr 2013 (ab 31. Jänner 2014 habe er über keine aufrechte Meldung in Österreich verfügt) aus dem Bundesgebiet ausgereist und sich „jedenfalls bis Mai 2017 in Afghanistan“ aufgehalten, sodass der Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich über mehrere Jahre unterbrochen gewesen sei. Ohne Hinzutreten weiterer integrativer Merkmale (dafür seien im konkreten Fall keine ausreichenden Anhaltspunkte vorhanden) sei somit noch nicht von einer „geschützten Aufenthaltsverfestigung iSd. § 8 EMRK“ auszugehen.

8        Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit und in der Sache zusammengefasst geltend macht, das BVwG habe in Bezug auf die Aberkennung des Status des Asylberechtigten die gesetzlichen Vorgaben und die dazu ergangene (näher zitierte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes missachtet.

9        Für die Annahme, der Asylberechtigte habe sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, unterstellt, bedürfe es danach der Freiwilligkeit, des tatsächlichen Schutzes und der Unterschutzstellungsabsicht sowie einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat. Die alleinige Feststellung des temporären Aufenthalts im Heimatstaat - wie im vorliegenden Fall - reiche dafür nicht aus. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob der damals noch minderjährige Revisionswerber freiwillig nach Afghanistan zurückgereist sei, er dort tatsächlich Schutz erhalten und beabsichtigt habe, sich dem Schutz seines Herkunftsstaates zu unterstellen, habe das BVwG zur Gänze unterlassen. Es habe keine Prüfung der konkreten Umstände der Reise, des Aufenthalts sowie der Gefahrenlage im Herkunftsstaat stattgefunden.

10       Der Revisionswerber habe im Verfahren darauf hingewiesen, Österreich nicht freiwillig, sondern auf Druck seines Vaters verlassen zu haben und nach Pakistan gereist zu sein. Er habe auch stets bestritten, überhaupt in Afghanistan gewesen zu sein. Ungeachtet dessen habe das BVwG keine mündliche Verhandlung durchgeführt und insoweit auch die Verhandlungspflicht sowie näher dargestellte Ermittlungspflichten verletzt.

11       Hinzu komme, dass einem Fremden, der, so wie der Revisionswerber, nicht straffällig geworden sei und seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet habe, der Schutzstatus nach fünf Jahren (ab der Zuerkennung) gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 nicht mehr abzuerkennen sei. Auch deshalb komme fallbezogen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht in Frage.

12       Schließlich sei das BVwG mit seiner Rückkehrentscheidung von näher dargestellter höchstgerichtlicher Rechtsprechung über die Aufenthaltsverfestigung nach langer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet abgewichen.

13       Das BFA hat zu dieser Revision keine Revisionsbeantwortung erstattet.

14       Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

15       Die Revision ist im Sinne des Zulassungsvorbringens zulässig und begründet.

16       Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.

17       Nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK ist dieses Abkommen auf Personen, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fallen, nicht mehr anzuwenden, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, unterstellen.

18       In rechtlicher Hinsicht erfordert die Heranziehung dieses Aberkennungstatbestandes, dass sich der Asylberechtigte dem Schutz seines Herkunftsstaates freiwillig und mit einer entsprechenden Unterschutzstellungsabsicht unterstellt hat und dort auch tatsächlich Schutz erhalten hat (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046, mwN).

19       Der Umstand einer Heimreise in den Herkunftsstaat kann zwar ein Indiz dafür sein, dass der Asylberechtigte keinen Schutzbedarf mehr hat und sich vielmehr dem Schutz seines Heimatlandes erneut unterstellt hat. Daher wird der Asylberechtigte im Aberkennungsverfahren die Gründe für sein Verhalten plausibel zu erklären haben. Die alleinige Feststellung des temporären Aufenthaltes im Heimatstaat reicht allerdings weder für die Annahme der Unterschutzstellung noch für deren Verneinung aus. Es sind vielmehr die konkreten Umstände der Reise zu erheben, die Aufschluss über das Motiv der Heimreise, den Ablauf des konkreten Aufenthaltes und der vom Flüchtling vorgefundenen Gefahrenlage geben (vgl. dazu VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0121, mwN).

20       Schon diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Erkenntnis nicht. Es enthält lediglich die Feststellung, dass sich der Revisionswerber an einem bestimmten Tag im Mai 2017 in Afghanistan aufgehalten hat. Ein Umstand, der vom Revisionswerber im Übrigen bestritten wurde und den das BVwG auch nicht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung geklärt hat. Weder zur Aufenthaltsdauer noch zu den Umständen und Motiven der Reise und allen anderen relevanten rechtlichen Aspekten, die nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beim herangezogenen Aberkennungstatbestand von Bedeutung sind, hat das BVwG die notwendigen Feststellungen getroffen (wozu ebenfalls eine mündliche Verhandlung stattfinden hätte müssen).

21       Wenn das BVwG in seiner rechtlichen Beurteilung zur Rückkehrentscheidung anführt, der Revisionswerber habe sich „jedenfalls bis Mai 2017“ in Afghanistan aufgehalten, ändert dies am bisher Gesagten nichts, wird doch weder dargelegt, zu welchem Zeitpunkt der Revisionswerber dorthin gereist sein soll noch welche Umstände ihn dazu bewogen haben.

22       Ungeachtet des bisher Gesagten weist die Revision aber auch zutreffend auf § 7 Abs. 3 AsylG 2005 hin, wonach einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), der Status eines Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 leg.cit. nicht aberkannt werden kann, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Das BVwG hat es unterlassen, diese Norm in seine Erwägungen einzubeziehen und sich mit den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen (mangelnde Straffälligkeit des Fremden im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005; aufrechter Hauptwohnsitz im Bundesgebiet) auseinanderzusetzen.

23       Da sich das BVwG somit in Verkennung der Rechtslage schon in Bezug auf die Aberkennung des Status des Asylberechtigten mit den maßgeblichen Rechtsfragen nicht hinreichend beschäftigt hat, kann das angefochtene Erkenntnis keinen Bestand haben.

24       Auf die von der Revision geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Rückkehrentscheidung braucht bei diesem Ergebnis nicht näher eingegangen zu werden.

25       Das angefochtene Erkenntnis war daher (vorrangig) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

26       Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 10. Dezember 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180274.L00

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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