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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §8 Abs1Rechtssatz
In einer besonderen, durch eine extreme Volatilität aufgrund einer sich äußerst rasch verändernden Sicherheitslage gekennzeichneten Situation reicht es nicht aus, wenn das BVwG momentbezogen eine kriegerische Auseinandersetzung an einem bestimmten Ort verneint (vgl. dazu insbesondere auch zur Sicherheitslage in Afghanistan unter Bedachtnahme auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 11. Juni 2021, Version 4, VfGH 24.9.2021, E 3047/2021-11). Konkret absehbare Entwicklungen der Lage sind bei der Beurteilung des BVwG betreffend die Rückkehrsituation des Asylwerbers jedenfalls zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180273.L01Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022