RS Vwgh 2021/12/10 Ra 2021/18/0273

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2021
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
MRK Art2
MRK Art3

Rechtssatz

In einer besonderen, durch eine extreme Volatilität aufgrund einer sich äußerst rasch verändernden Sicherheitslage gekennzeichneten Situation reicht es nicht aus, wenn das BVwG momentbezogen eine kriegerische Auseinandersetzung an einem bestimmten Ort verneint (vgl. dazu insbesondere auch zur Sicherheitslage in Afghanistan unter Bedachtnahme auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 11. Juni 2021, Version 4, VfGH 24.9.2021, E 3047/2021-11). Konkret absehbare Entwicklungen der Lage sind bei der Beurteilung des BVwG betreffend die Rückkehrsituation des Asylwerbers jedenfalls zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180273.L01

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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