Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §77Rechtssatz
Hinsichtlich der Organe der Wassergenossenschaft sowie deren Wahl enthalten die §§ 77, 78a und 79 WRG 1959 Regelungen, wobei den Satzungen der Wassergenossenschaft hinsichtlich der näheren Ausgestaltung ein Gestaltungsspielraum eingeräumt wird. Die Besetzung der Genossenschaftsorgane in der im WRG 1959 und - darauf aufbauend - der Satzung vorgesehenen Form durch Willensbildung der Mitglieder ist Voraussetzung für das Funktionieren der Wassergenossenschaften. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass es iSd. § 85 Abs. 2 WRG 1959 eine Aufgabe der Genossenschaft darstellt, für eine Wahl bzw. Besetzung ihrer Organe entsprechend den Bestimmungen des WRG 1959 und der auf dieser Grundlage beschlossenen und von der Wasserrechtsbehörde genehmigten Satzung zu sorgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070021.L07Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022