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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallgRechtssatz
Anders als hinsichtlich der Kontrolle der Zweckmäßigkeit der Tätigkeit und der finanziellen Gebarung der Wassergenossenschaften ist die Überwachung der Einhaltung des WRG 1959 nach § 85 Abs. 1 dritter Satz WRG 1959 nicht davon abhängig, dass öffentliche Interessen berührt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Aufsicht der Wasserrechtsbehörde insoweit mit der Wasserrechtsnovelle BGBl. I Nr. 155/1999 eine Einschränkung erfahren hat, als nicht mehr allgemein "die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft", sondern "die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch die Genossenschaft" zu überwachen ist. Damit sollte die behördliche Überwachung insoweit auf jene Bereiche eingeschränkt werden, die spezifisch wasserwirtschaftliche Interessen berühren und die Kontrolle der sonstigen Tätigkeit der Wassergenossenschaften weitgehend internen Regelungen (Rechnungsprüfer, Schlichtung, usw.) überlassen bleiben (vgl. ErlRV 1199 BlgNR 20. GP 33; VwGH 2002/07/0008). Rechtsverletzungen durch die Wassergenossenschaft unterliegen somit immer der Aufsicht durch die Wasserrechtsbehörde, wenn sie eine Verletzung des WRG 1959 darstellen. Zum WRG 1959 gehören auch die darauf gegründeten Verordnungen und Bescheide sowie die - von der Wasserrechtsbehörde auf Grundlage von § 74 Abs. 2, § 77 Abs. 2 oder 5 WRG 1959 genehmigten oder erlassenen - Satzungen der Wassergenossenschaften.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070021.L05Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022