RS Vwgh 2021/12/10 Ra 2021/07/0021

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Veröffentlicht am 10.12.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg
WRG 1959 §74 Abs2
WRG 1959 §77 Abs2
WRG 1959 §77 Abs5
WRG 1959 §85 Abs1
WRGNov 1999

Rechtssatz

Anders als hinsichtlich der Kontrolle der Zweckmäßigkeit der Tätigkeit und der finanziellen Gebarung der Wassergenossenschaften ist die Überwachung der Einhaltung des WRG 1959 nach § 85 Abs. 1 dritter Satz WRG 1959 nicht davon abhängig, dass öffentliche Interessen berührt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Aufsicht der Wasserrechtsbehörde insoweit mit der Wasserrechtsnovelle BGBl. I Nr. 155/1999 eine Einschränkung erfahren hat, als nicht mehr allgemein "die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft", sondern "die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch die Genossenschaft" zu überwachen ist. Damit sollte die behördliche Überwachung insoweit auf jene Bereiche eingeschränkt werden, die spezifisch wasserwirtschaftliche Interessen berühren und die Kontrolle der sonstigen Tätigkeit der Wassergenossenschaften weitgehend internen Regelungen (Rechnungsprüfer, Schlichtung, usw.) überlassen bleiben (vgl. ErlRV 1199 BlgNR 20. GP 33; VwGH 2002/07/0008). Rechtsverletzungen durch die Wassergenossenschaft unterliegen somit immer der Aufsicht durch die Wasserrechtsbehörde, wenn sie eine Verletzung des WRG 1959 darstellen. Zum WRG 1959 gehören auch die darauf gegründeten Verordnungen und Bescheide sowie die - von der Wasserrechtsbehörde auf Grundlage von § 74 Abs. 2, § 77 Abs. 2 oder 5 WRG 1959 genehmigten oder erlassenen - Satzungen der Wassergenossenschaften.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070021.L05

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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