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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
FinStrG §35 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des J in G, vertreten Dr. F, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Jänner 1995, Zl. 17.352/05-IA7b/95, betreffend Importausgleich nach dem Viehwirtschaftsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem an den Beschwerdeführer ergangenen Bescheid vom 22. Juli 1994 bestimmte der Vorsitzende des Fachausschusses für Vieh und Fleisch der Agrarmarkt Austria den Importausgleichssatz für 176 Stk. Kälber je ca. 60 kg gemäß § 10 Abs. 1 bis 3 Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. Nr. 621 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 969/1993, mit S 1.071,--/Stk.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe keine Kälber importiert, so daß ein Importausgleichssatz nicht zu bestimmen gewesen sei. Insbesondere sei es unrichtig, daß er 176 Stk. Kälber importiert habe. Das Gewicht der Kälber sei mit ca. 60 kg zu hoch veranschlagt worden, weshalb auch der Importausgleichssatz mit S 1071,-- je Stk. weit überhöht sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung insoweit stattgegeben, als der Spruch des Bescheides erster Instanz durch folgenden Spruch ersetzt wurde:
"Der Importausgleichssatz für 176 Stk. Kälber a ca. 60 kg wird gemäß § 10 Abs. 1 bis 5 Viehwirtschaftsgesetz 1983 (VWG), BGBl. Nr. 621/1983, in der Fassung bis einschließlich BGBl. Nr. 325/1987, mit öS 918,--/Stk. bestimmt."
Im übrigen wurde die Berufung abgewiesen. In der Begründung heißt es, nach den dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Verfahrensunterlagen - einschließlich der Äußerung des Bundesministeriums für Finanzen, das auch als oberste Aufsichtsbehörde über die Zollverwaltung befaßt worden sei und deren Darlegungen nicht beanstandet worden seien - komme der Beschwerdeführer als Importeur der Einfuhren in Betracht. Daran vermöge auch die zeugenschaftliche Einvernahme eines Beamten, der bei der Überprüfung des Betriebes des Beschwerdeführers im Februar 1991 und März 1993 geschmuggelte Kälber nicht festgestellt habe, nichts zu ändern. Gegen die Stellungnahme der zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, die den Importausgleichssatz berechnete, seien vom Beschwerdeführer - abgesehen vom Antrag auf Unterbrechung des Berufungsverfahrens - keine Einwände erhoben worden. Stellungnahmen ministerieller Fachabteilungen seien im Lichte der Verwaltungsgerichtshofentscheidungen als Sachverständigengutachten anzusehen. Da die Ausführungen über die Berechnung des Importausgleichssatzes nachvollziehbar schlüssig und dagegen keine Einwendungen erhoben worden seien, habe das "Gutachten" der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden können. Außerdem sei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers über die Frage, ob und inwieweit Kälber eingeführt worden seien und hiefür die Zollschuld entstanden sei, im Zollverfahren abzusprechen. Dies könne jedoch erst nach Vorliegen eines Bescheides nach § 10 VWG (sogenannter Grundlagenbescheid) erfolgen. Dem Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens sei daher nicht näher zu treten gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtfestsetzung des Importausgleichssatzes verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. Erkenntnis vom 25. September 1991, 90/16/0141) ist ein angefochtener Bescheid, der über die Bestimmung des Importausgleichssatzes abspricht, nur in bezug auf die Richtigkeit der Festsetzung des konkreten Importausgleichssatzes zu überprüfen. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Bescheid der Importausgleichssatz nach dem Viehwirtschaftsgesetz bestimmt wird.
Gegen die Höhe des mit Bescheid bestimmten Importausgleichssatzes wird in der Beschwerde nichts Konkretes vorgebracht. Es liegen darüberhinaus aber auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Bestimmung des Importausgleichssatzes der Höhe nach rechtswidrig ist.
Der den Importausgleichssatz bestimmende Bescheid spricht nicht über die erst im Zollverfahren zu beantwortende Frage (auch nicht als Vorfrage) ab, ob und inwieweit die betreffenden Waren eingeführt wurden und hiefür die Zollschuld entstand. Die zur Bestimmung des Importausgleichssatzes vom Zollamt zur Verfügung gestellten Unterlagen müssen ausreichend sein, um eine bestimmte Person als möglichen Zollschuldner ansehen zu können (vgl. oa. Erkenntnis).
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, daß der Beschwerdeführer nach den "vorgehaltenen Verfahrensunterlagen" als "Importeur" der eingeführten Kälber in Betracht komme. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr geltend macht, er habe keinen Kälberimport durchgeführt und könne deswegen nicht Adressat dieses Bescheides mit der Festsetzung eines Importausgleichssatzes sein - er sei kein möglicher Zollschuldner -, dann ist dem entgegenzuhalten, daß das zuständige Zollamt der Bescheidbehörde mit dem vorgehaltenen Schreiben vom 29. Jänner 1993 mitteilte, daß nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens feststehe, daß die in Rede stehenden Kälber nicht zur zollamtlichen Abfertigung gestellt worden seien. Weiters gab der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. Jänner 1995 der belangten Behörde bekannt, daß die Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen ihn Anklage wegen §§ 35 Abs. 1 FinStrG i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG und § 11 dritter Fall FinStrG Anklage erhoben habe. In diesem Verfahren werde - so der Beschwerdeführer weiter - zu klären sein, ob die Kälber widerrechtlich importiert wurden bzw. wer diese Tiere importierte. Somit ergibt sich aber, daß der Beschwerdeführer als möglicher Importeur und als möglicher Zollschuldner in Betracht kommt, so daß sein dagegen erhobener Einwand nicht zu Recht besteht.
Eine Unterbrechung des Verfahrens über die Bestimmung des Importausgleichssatzes konnte entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers schon deswegen nicht erfolgen, weil der Importausgleichssatz Teil der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Eingangsabgaben ist und daher für die Berechnung der Abgaben und damit des strafbestimmenden Wertbetrages erforderlich ist. Für die abschließende Entscheidung in der Strafsache ist daher die Bestimmung des Importausgleichssatzes jedenfalls dann Voraussetzung, wenn das Gericht zu einem Schuldspruch kommt. Eine Aussetzung des Verfahrens über die Bestimmung des Importausgleichssatzes kam daher nicht in Betracht.
Da die Beschwerde sich somit als insgesamt unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, wobei diese Entscheidung in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995160095.X00Im RIS seit
20.11.2000