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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §85 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/07/0008 E 7. Juli 2005 VwSlg 16678 A/2005 RS 2Stammrechtssatz
Die Aufsicht der Wasserrechtsbehörde gemäß § 85 Abs. 1 WRG 1959 erstreckt sich zwar auf die gesamte Tätigkeit der Wassergenossenschaft, sie hat jedoch dem Grundsatz der Autonomie und Selbstverwaltung der Genossenschaft Rechnung zu tragen. Daher ist bei Ermessensentscheidungen der Genossenschaft, wenn kein öffentliches Interesse verletzt ist, in der Regel nur der Verfahrensvorgang und nicht der Inhalt der Entscheidung zu prüfen. Demgemäß normiert § 85 Abs. 1 dritter Satz legcit, dass von der Wasserrechtsbehörde die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit und die finanzielle Gebarung der Genossenschaft nur insoweit zu überwachen sind, als hiedurch öffentliche Interessen berührt werden. Auf diese Weise wird sowohl die genossenschaftliche Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze als auch die Erfüllung der gesetzlichen (bzw. satzungsmäßigen) Aufgaben und Pflichten gesichert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070021.L04Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022