Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §44a Z1Rechtssatz
Eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG kommt nur dann in Frage, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen. Mit einer unzureichenden Konkretisierung der Tat iSd. § 44a Z 1 VStG kann eine solche Einstellung nicht begründet werden (vgl. VwGH 22.2.2006, 2005/17/0195, 0196). Vielmehr wäre es Sache des VwG gewesen, als erforderlich erachtete Ergänzungen selbst vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170115.L01Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022