RS Vwgh 2021/12/10 Ra 2020/17/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
GSpG 1989 §52 Abs2 idF 2014/I/013
VStG §16
VStG §19 idF 2013/I/033
VStG §64 Abs2 idF 2013/I/033
12010E056 AEUV Art56
62020CJ0231 M.T. VORAB

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ra 2020/17/0013 B 27.04.2020
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62020CJ0231 B 14.10.2021

Rechtssatz

Die Gebühren, der Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG, tragen zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Gerichtssystems bei, weil sie eine Finanzierungsquelle für die gerichtliche Tätigkeit der Mitgliedstaaten darstellen. Die nationalen Gerichte haben jedoch im Einzelfall zu beachten, dass die konkrete Festsetzung im Hinblick auf die tatsächlichen Kosten weder überhöht ist noch den Zugang zu den Gerichten verletzt (vgl. EuGH14.10.2021, MT, C-231/20). Dass der nach einem fixen, verhältnismäßig geringen Prozentsatz der wegen des unternehmerischen Zugänglichmachens verbotener Ausspielungen nach dem GSpG 1989 verhängten Geldstrafe für jeden Glückspielautomaten (oder Eingriffsgegenstand) - und damit für jede Übertretung - gemäß § 64 Abs. 2 VStG zu bemessende Verfahrenskostenbeitrag - was seine Gesamtsumme anlangt - im Ergebnis überhöht wäre, ist wegen des bei einer größeren Anzahl solcher Geräte im Regelfall höheren Verfahrensaufwands nicht zu erkennen. Das Unionsrecht steht daher der Vorschreibung eines Verfahrenskostenbeitrags nach den Vorgaben des § 64 VStG grundsätzlich nicht entgegen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62020CJ0231 M.T. VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170013.L16

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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