Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §54bBeachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/17/0001 E 6. Mai 2020 RS 12Stammrechtssatz
Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe setzt gemäß § 54b VStG voraus, dass die Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist (VwGH 20.2.2002, 2001/08/0088). Uneinbringlichkeit liegt dann vor, wenn der Bestrafte wirtschaftlich außerstande ist, die Geldstrafe zu bezahlen (vgl. VfSlg. 12.255/1990). Keine Uneinbringlichkeit liegt jedoch vor, wenn eine andere Person für die verhängte Geldstrafe haftet; dies ist etwa bei Ausspruch der Haftung einer juristischen Person gemäß § 9 Abs. 7 VStG der Fall. Erst wenn sich die Erfolglosigkeit der Vollstreckung gegen die haftende Person herausstellt, ist der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zulässig (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II 1122 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170013.L14Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022