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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des P in T, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Oktober 1995, Zl. 116.856/4-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Oktober 1995 wurde im Devolutionswege der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (unter anderem) gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.
Mit Beschluß vom 27. Februar 1996, B 3647/95-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat sie mit Beschluß vom 3. Mai 1996 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab. Dieser hat über die - ergänzte - Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet vor dem Gerichtshof nicht die Annahme der belangten Behörde, daß sein Antrag auf Gewährung von Asyl mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 23. August 1991 abgewiesen und die dagegen erhobene Berufung am 20. Dezember 1993 von ihm zurückgezogen wurde.
Der Beschwerdeführer bekämpft in diesem Zusammenhang nur die Ansicht der belangten Behörde, bei ihm käme § 6 Abs. 2 AufG zur Anwendung; er habe sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (1. Juli 1993) rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, sodaß § 13 Abs. 1 AufG auf ihn anzuwenden sei. Er verweist weiters darauf, daß er eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG (1968) bis zur rechtskräftigen Beendigung seines Asylverfahrens gehabt habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0187, ausgeführt, daß auch nach § 5 Abs. 1 AsylG (1968) erworbene Berechtigungen zum vorläufigen Aufenthalt ab Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen als solche nach § 7 des letztgenannten Gesetzes anzusehen sind. Damit kam dem Beschwerdeführer ab Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG zu, für die eine Verlängerung nach § 13 Abs. 1 AufG nicht in Frage kommt.
Nach dem negativen rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens kann sich der Beschwerdeführer nicht auf § 13 Abs. 1 AufG berufen, sondern es kommt § 6 Abs. 2 erster Satz AufG zur Anwendung. Auch der ABGEWIESENE Asylwerber hat seinen Antrag betreffend Bewilligung nach dem AufG vor einer weiteren Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 96/19/0767, mwN).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996191409.X00Im RIS seit
02.05.2001