RS Vwgh 2021/12/10 Ra 2020/17/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
GSpG 1989 §50
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2 idF 2014/I/013
VStG §16
VStG §19 idF 2013/I/033
VStG §20
VStG §22
VStG §64 Abs2 idF 2013/I/033
12010E056 AEUV Art56
62007CJ0316 Markus Stoß VORAB
62020CJ0231 M.T. VORAB

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ra 2020/17/0013 B 27.04.2020
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62020CJ0231 B 14.10.2021

Rechtssatz

Jede der in § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG 1989 inkriminierten Handlungen bildet in Ansehung jedes einzelnen Glücksspielautomaten (oder anderen Eingriffsgegenstandes) eine eigene Verwaltungsübertretung, für die iSd. § 22 VStG nebeneinander Strafen zu verhängen sind (vgl. VwGH 14.6.2018, Ra 2018/17/0055). Im Rahmen der Bemessung der Geldstrafen sieht der Strafrahmen des § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG 1989 idF. BGBl I Nr 13/2014 im Falle des unternehmerisch Zugänglichmachens verbotener Ausspielungen für jede Übertretung eine Mindeststrafe von € 3.000,-- und eine Höchststrafe von € 30.000,-- vor. Wenn es § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG 1989 verbietet, Glücksspiele ohne Konzession und damit auch ohne Aufsicht hinsichtlich des Spielerschutzes zu veranstalten, zu organisieren, unternehmerisch zugänglich zu machen oder sich an ihnen als Unternehmer zu beteiligen, so tragen u.a. die Festlegung des normativen Rahmens für die behördliche Aufsicht in § 50 GSpG 1989 und die damit einhergehende strikte behördliche Kontrolle ausreichend Sorge dafür, dass die Ziele des Gesetzgebers (v.a. Spielerschutz und Kriminalitätsbekämpfung) tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden (vgl. VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, 0049): Übertretungen des GSpG 1989 müssen wirkungsvoll geahndet werden, um dem mit einem Konzessionssystem kombinierten Monopolsystem zum Durchbruch zu verhelfen, weil es andernfalls wirkungslos wäre. Die Beachtung des Monopols (seiner Effizienz) ist vielmehr nach der Rechtsprechung des EuGH sicherzustellen (vgl. EuGH 8.9.2010, Markus Stoß ua, C-316/07). Die Verhängung von Sanktionen wegen des Verstoßes gegen eine die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen beschränkende Regelung vermag nämlich grundsätzlich die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten und ist daher geeignet, die Erreichung der verfolgten Ziele (v.a. Spielerschutz und Kriminalitätsbekämpfung) zu gewährleisten (vgl. EuGH14.10.2021, MT, C-231/20).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62007CJ0316 Markus Stoß VORAB
EuGH 62020CJ0231 M.T. VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170013.L03

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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