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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art139 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des Dipl.Ing. H in S, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 26. April 1996 (ohne Zahl), betreffend Leistungen aus dem Grunde der dauernden Berufsunfähigkeit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat seine ab Dezember 1979 ausgeübte Befugnis mit 1. Jänner 1987 ruhend gelegt und ab diesem Tag seine Ziviltechnikertätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt. Die Beiträge zum Versorgungsfonds mit einem Teilnahmeprozentsatz von 15,75 % wurden freiwillig weiter entrichtet. Eine seit 1981 neben der Ziviltechnikertätigkeit ausgeübte Lehrtätigkeit an einer HTL hat der Beschwerdeführer weiter ausgeübt. Zum Zeitpunkt der Ruhendlegung der Befugnis wurde ein Ansuchen um Gewährung einer Berufsunfähigkeitsleistung an die Wohlfahrtseinrichtungen nicht gestellt.
Mit Ansuchen vom 10. Dezember 1995, gerichtet an das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundesingenieurkammer, beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung von Leistungen des Versorgungsfonds wegen dauernder Berufsunfähigkeit aus Krankheitsgründen. Er begründete sein Ansuchen mit dem Hinweis auf eine progredient verlaufende Herzerkrankung, die während seiner aufrechten Befugnis durch einen im Herbst 1984 erfolgten Herzinfarkt mit hochgradig herabgesetzter Herzleistung in seinem 42. Lebensjahr begonnen habe. Der Beschwerdeführer habe damals nach Krankenhaus- und Rehabilitationsaufenthalten auf ärztliches Anraten am 30. Dezember 1986 seine Befugnis ruhend gemeldet. Um aber den Lebensunterhalt für die Familie mit zwei Kindern sicherzustellen, habe er versucht, den 1981 begonnenen Lehrauftrag an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt Salzburg fortzuführen. Im April 1992 habe sich der Beschwerdeführer einer weiteren Operation unterziehen müssen; im Herbst 1995 sei eine weitere Herzleistungsminderung diagnostiziert worden, aus diesem Grunde habe er auch seine Lehrtätigkeit beenden müssen.
Mit Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen vom 5. Februar 1996 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Leistungen aus dem Grunde der dauernden Berufsunfähigkeit nicht stattgegeben. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung hat die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens, der Feststellung, daß die dem Ansuchen beigelegten ärztlichen Befunde die geschilderte gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers bestätigten, und der Darlegung der rechtlichen Grundlagen im wesentlichen ausgeführt, das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen normiere, daß die vollständige Berufsunfähigkeit während aktiver Tätigkeit als Ziviltechniker eingetreten sein müsse. Die Berufsunfähigkeitsleistung solle den unmittelbaren Ersatz für das durch die eingetretene Berufsunfähigkeit verlorengegangene Ziviltechnikereinkommen darstellen. Daraus sei zwingend zu ersehen, daß ein direkter zeitlicher Zusammenhang zwischen Eintritt der Berufsunfähigkeit und Beantragung bzw. Einsetzen der Leistung bestehen müsse, nur damit könne die soziale Zielsetzung dieser Bestimmungen des Statutes erreicht werden. Der Beschwerdeführer sei aber zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit 9 Jahren nicht mehr als Ziviltechniker tätig gewesen. Selbst die Tatsache, daß der Beschwerdeführer im November 1984 einen Herzinfarkt erlitten hatte, lasse nicht automatisch den Schluß des Eintrittes einer Berufsunfähigkeit zu, die die Ausübung des Ziviltechnikerberufes gänzlich unmöglich mache; immerhin sei nach dem Infarkt die Befugnis noch 2 Jahre aufrecht geführt und erst mit 1. Jänner 1987 ruhend gelegt worden. Die freiwillige weitere Leistung eines Beitrages zum Versorgungsfonds bei ruhender Befugnis habe grundsätzlich keinen Einfluß auf die Voraussetzungen zur Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsleistung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 29 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 - ZTKG, BGBl. Nr. 157/1994, sind als gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen für die Ziviltechniker und deren Hinterbliebene ein Versorgungsfonds und ein Sterbekassenfonds zu errichten und zu betreiben. Die Fonds besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie bilden zweckgebundene Sondervermögen der Bundeskammer. Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen haben Anspruch auf einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen aus dem Versorgungsfonds: 1. Ziviltechniker und ehemalige Ziviltechniker für den Fall des Alters oder der dauernden Berufsunfähigkeit, 2. Hinterbliebene der in Z 1 genannten Personen. Gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. sind die näheren Bestimmungen über die Aufgaben des Versorgungs- und des Sterbekassenfonds, die Aufbringung und Verwaltung der Mittel, die Geschäftsführung des Kuratoriums, die Beitragspflicht, die Gewährung und die Höhe der Zuwendungen, die Art der Auszahlung, allfällige Beschränkungen der Auszahlung und die Pflichten des Leistungsempfängers unter Bedachtnahme auf die in den §§ 29, 30 und 31 Abs. 2 bis 7 festgelegten Grundsätze in einem Statut festzusetzen. Hiebei sind die Grundsätze der Versicherungsmathematik sowie der verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen. Das Statut ist in den Nachrichten der Bundeskammer und der Länderkammern kundzumachen. Es tritt, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 14 Abs. 1 und 2 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten in der Fassung der 115. Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten gemäß dem Beschluß des Kammertages vom 7. April 1995 lauten wie folgt:
"§ 14 Leistung aus dem Grunde der dauernden Berufsunfähigkeit
(1) Leistungen aus dem Grunde der dauernden Berufsunfähigkeit werden einem Ziviltechniker gewährt, wenn
a)
er während tatsächlich ausgeübter Befugnis dauernd berufsunfähig wird und
b)
er seine Befugnis ruhend meldet oder zurücklegt und
c)
er keine der in § 4 ZTG erwähnten Tätigkeiten
verrichtet und auch nicht als Sachverständiger tätig ist und
d)
die Mindestbeitragszeit gemäß Abs. 3 abgelaufen ist.
(2) Dauernde Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Ziviltechniker infolge eines Leidens oder einer Krankheit außerstande ist, seinen Beruf als Ziviltechniker weiter auszuüben und mit der Wiedererlangung der Berufsfähigkeit nicht zu rechnen ist. Für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist das Berufsbild und das ärztliche Attest maßgebend."
Aus der zitierten Bestimmung des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen geht hervor, daß ein Anspruch auf Leistungen aus dem Grund der dauernden Berufsunfähigkeit nur dann besteht, wenn die Berufungsunfähigkeit während tatsächlich ausgeübter Befugnis eintritt. Der Beschwerdeführer hat aber seine ab Dezember 1979 ausgeübte Befugnis schon mit 1. Jänner 1987 ruhend gelegt und ab diesem Tage seine Ziviltechnikertätigkeit, wie er auch in seinem Ansuchen ausgeführt hat, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt. Der Beschwerdeführer war somit zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zuerkennung von Leistungen aus dem Grunde der dauernden Berufsunfähigkeit bereits seit 9 Jahren nicht mehr als Ziviltechniker tätig. Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer im November 1984 einen Herzinfarkt erlitten hatte, zog auch nicht den Eintritt einer Berufsunfähigkeit nach sich, die die Ausübung des Ziviltechnikerberufes gänzlich unmöglich machte. Es wurde nach dem Infarkt die Befugnis noch 2 Jahre aufrecht geführt und erst mit 1. Jänner 1987 ruhend gemeldet.
Bei dieser Sachlage hatte der Beschwerdeführer schon zufolge § 14 Abs. 1 lit. a des Statutes keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen aus dem Grunde der dauernden Berufsunfähigkeit.
Einen in der Beschwerde behaupteten inhaltlichen Widerspruch des § 14 Abs. 1 lit. a des Statutes zu § 29 ZTKG kann der Verwaltungsgerichtshof nicht erblicken. Die letztgenannte Bestimmung gibt die allgemeine Zielsetzung für die Verwendung der Mittel des Versorgungsfonds vor, wobei aber § 31 leg. cit. verlangt, daß die Detailbestimmungen hinsichtlich Gewährung und Höhe von Zuwendungen in einem Statut festzulegen sind.
Die Regelung des § 14 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen kann auch nicht als gesetzwidrig erkannt werden, da es nicht unsachlich erscheint, wenn die Leistung aus dem Grunde der dauernden Berufsunfähigkeit einen unmittelbaren Ersatz für das durch die eingetretene Berufsunfähigkeit verlorengegangene Ziviltechnikereinkommen bilden soll.
Der Hinweis in der Beschwerde, es sei auf § 1 Abs. 2 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen zu verweisen, wonach das Wort "Ziviltechniker" im Rahmen des Ziviltechnikerstatutes immer auch für Ziviltechnikerinnen, ehemalige Ziviltechniker bzw. ehamalige Ziviltechnikerinnen zu verstehen sei, vermag nichts daran zu ändern, daß § 14 Abs. 1 des Statutes in seiner lit. a ausdrücklich ausführt, daß Leistungen aus dem Grunde der dauernden Berufsunfähigkeit nur dann gewährt werden, wenn ein Ziviltechniker während tatsächlich ausgeübter Befugnis dauernd berufsunfähig wird.
Bei dieser Sachlage stellte es auch keinen Verfahrensmangel dar, wenn zur Frage der Berufsunfähigkeit in medizinischer Hinsicht kein weiteres Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde, weil bereits aus dem Antrag hervorging, daß der Beschwerdeführer seine Befugnis schon 9 Jahre vor der Antragstellung nicht mehr ausgeübt hat, und überdies auch die belangte Behörde der Begründung ihres Bescheides zufolge davon ausging, daß die dem Ansuchen vom 10. Dezember 1995 beigelegten ärztlichen Befunde die vom Beschwerdeführer geschilderte gesundheitliche Situation bestätigten.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060170.X00Im RIS seit
20.11.2000