RS Vwgh 2021/12/13 Ro 2021/03/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2021
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Index

27/01 Rechtsanwälte
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMSG 1994 §37b
AMSG 1994 §37b Abs7
AZG §19d Abs1
RAO 1868 §2 Abs1

Rechtssatz

Auch wenn Unterschiede zwischen Teilzeitbeschäftigung und Kurzarbeit bestehen mögen, ist für die Anrechenbarkeit der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt iSd § 2 Abs. 1 RAO grundsätzlich - neben den weiteren vom Gesetz verlangten Voraussetzungen - nur das zeitliche Ausmaß dieser Verwendung bedeutsam; nicht entscheidend ins Gewicht fällt hingegen, ob die "COVID-19-Kurzarbeit" als "Teilzeitbeschäftigung" im Sinn des § 19d Abs. 1 AZG anzusehen ist oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030010.J09

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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