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27/01 RechtsanwälteNorm
AMSG 1994 §37bRechtssatz
Auch wenn Unterschiede zwischen Teilzeitbeschäftigung und Kurzarbeit bestehen mögen, ist für die Anrechenbarkeit der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt iSd § 2 Abs. 1 RAO grundsätzlich - neben den weiteren vom Gesetz verlangten Voraussetzungen - nur das zeitliche Ausmaß dieser Verwendung bedeutsam; nicht entscheidend ins Gewicht fällt hingegen, ob die "COVID-19-Kurzarbeit" als "Teilzeitbeschäftigung" im Sinn des § 19d Abs. 1 AZG anzusehen ist oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030010.J09Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022