RS Vwgh 2021/12/13 Ra 2021/03/0309

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Veröffentlicht am 13.12.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §13 Abs8
EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §33
EpidemieG 1950 §49
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/03/0310 E 13.12.2021

Rechtssatz

Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrensleitende Antrag zwar in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach aber nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Ist ein Leistungsanspruch (hier nach § 32 EpidemieG 1950) befristet, kommt eine Antragsausdehnung nach Ablauf der Frist um einen insoweit bereits erloschenen Anspruch nicht mehr in Betracht.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030309.L02

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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