TE Vwgh Beschluss 1996/10/3 94/16/0161

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde des Mag. S in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 31. Mai 1994, Zl. Jv 3475-33a/94, betreffend Einhebungsgebühr, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Frage strittig, ob der Kostenbeamte aufgrund der in einem Exekutionsverfahren aufgelaufenen Pauschalgebühr, die der Beschwerdeführer als Verpflichteter tragen mußte, zunächst mit einer Zahlungsaufforderung gemäß § 14 Abs. 1 GEG vorgehen mußte, sodaß die Einhebungsgebühr von S 50,-- nicht angefallen wäre, oder sogleich mit einem Zahlungsauftrag gemäß § 6 Abs. 1 GEG vorgehen durfte, womit nach dem dritten Satz dieser Bestimmung die Einhebungsgebühr von S 50,-- anfiel. Dementsprechend erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem einfachgesetzlichen Recht, nicht zur Zahlung der Einhebungsgebühr gemäß § 6 GEG verpflichtet zu werden, sowie in seinem Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens verletzt.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem die Einhebungsgebühr betreffenden Berichtigungsantrag keine Folge. In diesem Bescheid findet sich folgender Hinweis:

"Bezüglich der vom Berichtigungswerber nicht bezahlten Einhebungsgebühr von S 50,-- wurde vom Kostenbeamten des Exekutionsgerichtes Wien mitgeteilt, daß auch diese bereits gelöscht worden ist". Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 9. Juni 1994 zugestellt. Am 17. Juni 1994 überwies der Beschwerdeführer S 50,-- an das Gericht mit der Widmung "Einhebungsgebühr 6 E n9/93s laut Bescheid vom 31. Mai 1994".

Mit Bescheid vom 14. September 1994 verständigte der Kostenbeamte den Beschwerdeführer dahingehend, daß der mit Zahlungsauftrag vom 21. September 1993 vorgeschriebene Betrag von S 200,-- am 19. Mai 1994 gelöscht wurde und der am 20. Juni 1994 verbuchte Betrag von S 50,-- unter einem an den Beschwerdeführer zurücküberwiesen werde.

Zu dem oben wiedergegebenen, im angefochtenen Bescheid enthaltenen Hinweis hinsichtlich der Löschung der Einhebungsgebühr führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, der Zahlungsauftrag gehöre nach wie vor dem Rechtsbestand an, weshalb allein dadurch der Beschwerdeführer in seinen Rechten beschwert ist. Zur Vermeidung der zwangsweisen Einbringung habe er diesen Betrag am 15. Juni 1994 auf das Gerichtskonto zur Überweisung gebracht. Es bleibe unerfindlich, wie die belangte Behörde bei dieser Sach- und Rechtslage zur Ansicht gelangen konnte, dem Beschwerdeführer mangle das Rechtsschutzinteresse, und wie sich die "Mitteilung" des Kostenbeamten an die belangte Behörde, die Einhebungsgebühr "sei bereits gelöscht worden" auf die rechtliche Existenz des rechtskräftigen Zahlungsauftrages auswirken solle.

In ihrer Gegenschrift führte die belangte Behörde aus, durch den Hinweis auf die Löschung habe sie klar zum Ausdruck gebracht, daß der Berichtigungswerber zu keiner weiteren Zahlung mehr verpflichtet sei. Die dennoch geleistete Zahlung könne das Rechtsschutzinteresse nicht wieder aufleben lassen. Bei der Löschung handle es sich um einen behördeninternen, dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aber noch nicht kundgetanen Akt, sodaß nicht mit einer Zurückweisung des Berichtigungsantrages vorgegangen wurde.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen offenbar der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen; ein derartiger Beschluß ist gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

Auch ohne ausdrückliche Erwähnung durch den Gesetzgeber ist das Rechtschutzbedürfnis des Beschwerdeführers Voraussetzung für die meritorische Behandlung eine Beschwerde; aus § 33 Abs. 1 VwGG läßt sich entnehmen, daß der Gesetzgeber das Rechtschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozeßvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglostellung des Beschwerdeführers in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, daß eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muß, wenn eine der Klaglostellung vergleichbare Situation bereits bei Einbringung der Beschwerde vorliegt; eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtschutzbedürfnis zurückzuweisen (Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 91 f). Im gegenständlichen Fall bestand die im Beschwerdepunkt geltend gemachte Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung der Einhebungsgebühr im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (21. Juli 1994) nicht mehr, weil schon am 19. Mai 1994 durch den Kostenbeamten eine Löschung (offenbar gemäß § 232 GeO) erfolgt war und der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid davon informiert worden war.

Der Verwaltungsgerichtshof ist zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen, da er nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung subjektiver Rechte der Parteien zu erkennen hat. Es mangelt aber an einer zur Beschwerdeerhebung erforderlichen Rechtsverletzungsmöglichkeit, wenn die Streitsache noch vor Überreichung der Beschwerde beigelegt worden ist und die Partei also nur aus prinzipiellen Gründen einen Ausspruch des Verwaltungsgerichtshofes begehrt bzw. die Lösung einer theoretischen Rechtsfrage bezweckt.

Da der angefochtene Bescheid nicht mehr in Rechte des Beschwerdeführers eingreifen konnte, mangelte es dem Beschwerdeführer an der Berechtigung zu Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994160161.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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