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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1497Beachte
Rechtssatz
Bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentgangs durch die §§ 33 und 49 EpidemieG 1950 handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung: Das Recht auf Ersatz des Verdienstentgangs wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung. Wenn sich die Bestimmungen über die Verjährung auch nicht ohne Weiteres auf das öffentliche Recht übertragen lassen, kann dann, wenn in Vorschriften des öffentlichen Rechts Verjährungsbestimmungen ausdrücklich enthalten sind, unter Bedachtnahme auf § 7 ABGB doch ergänzend auf die Verjährungsvorschriften des ABGB zurückgegriffen werden (vgl. nur etwa VwGH 24.10.2017, Ra 2017/10/0143, mwN.). Die Regelungen über Hemmung bzw. Unterbrechung der Verjährung (§§ 1497 ff ABGB) gehören zu den allgemeinen Grundsätzen des zivilrechtlichen Verjährungsrechts (vgl. OGH 27.1.1998, 1 Ob 155/97v). Nach § 1497 ABGB wird die Verjährung u.a. dadurch unterbrochen, dass derjenige, der sich auf dieselbe berufen will, vor dem Ablauf der Verjährungsfrist "von dem Berechtigten belangt, und die Klage gehörig fortgesetzt wird". Einer gerichtlichen Geltendmachung kommt also Unterbrechungswirkung zu, von der aber nur der eingeklagte Betrag erfasst wird: Die Verjährung eines Anspruches wird nur so weit unterbrochen, als der Anspruch eingeklagt wird. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann eine Ausdehnung des Klagebegehrens auf einen höheren Betrag hingegen nicht mehr mit Erfolg vorgenommen werden (RIS-Justiz RS0019184). Die Regelungen der §§ 33, 49 EpidemieG 1950 stehen also in Einklang mit den zivilrechtlichen Grundsätzen des Verjährungsrechts.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030309.L01Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
31.01.2022