TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/3 96/06/0196

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde 1. des Dieter S in München,

2. der Margarete S in München, und 3. des Karl R vlg. P in G, alle vertreten Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Juli 1996, Zl. 03-12.10 G 26 - 96/8, betreffend Einwendungen gegen eine Widmungsänderungsbewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. H in K, Bundesrepublik Deutschland, 2. Marktgemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1995, Zl. 94/06/0272, verwiesen werden, dem der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist. Daraus ist festzuhalten, daß die Beschwerdeführer als Nachbarn eine der erstmitbeteiligten Partei erteilte Widmungsänderungsbewilligung bekämpfen. Mit dem genannten hg. Erkenntnis wurde ein im ersten Rechtsgang ergangener Vorstellungsbescheid der belangten Behörde mangels ausreichender Bestimmtheit der Festsetzungen hinsichtlich der Gebäudehöhe wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben (Bezugnahme nicht auf einen bestimmten Geländepunkt, sondern "auf das Niveau der westlich vorbeiführenden Straße", somit auf einen Bereich, von dem nicht feststand, ob es sich dabei um eine horizontale Fläche handle).

Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender weiterer Sachverhalt:

Infolge des genannten Erkenntnisses vom 12. Oktober 1995 hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 12. Jänner 1996 (der unbekämpft blieb) den von den Beschwerdeführern bekämpften Berufungsbescheid vom 28. Jänner 1994 mit der Begründung auf, daß die Gebäudehöhe in unbestimmter Weise festgesetzt worden sei und dadurch nicht ausgeschlossen werden könne, daß Rechte der Beschwerdeführer verletzt worden seien.

In weiterer Folge gab die Berufungsbehörde mit Bescheid vom 3. April 1996 der Berufung (unter anderem der nunmehrigen Beschwerdeführer) abermals keine Folge, ergänzte aber den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid (vom 25. August 1993) dahin, daß Punkt 3. der Auflage zu lauten habe (die ursprüngliche Fassung dieses Punktes 3. ist dem mehrfach genannten hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1995 zu entnehmen):

"Höhenlage Garagenfußboden max. 50 cm tiefer als Punkt 2 (855,09) im Bereich der westlich vorbeiführenden Straße. Die Zufahrtsrampe darf nicht mehr als 10 % Steigung aufweisen. Das nächst der Garage gelegene Wohnhaus muß eine Fußbodenhöhe aufweisen, die 75 cm tiefer liegt als der Punkt 1 (855,64) und der ostseitigst gelegene Teil muß eine Erdgeschoß-Fußbodenhöhe aufweisen, die 1,25 m tiefer liegt als der Punkt 1 (855,64), ebenfalls im Bereich der westlich vorbeiführenden Straße liegend.

Als Niveau der westlich vorbeiführenden Straße sind beim Wohnhaus der Punkt 1 (855,64)) und bei der Garage der Punkt 2 (855,09), ersichtlich im Vermessungsplan von Dipl. Ing. P vom 03.07.1995 einzuhalten.

Der Punkt 1 und 2 sind im Vermessungsplan von DI P ersichtlich und bildet dieser Vermessungsplan einen wesentlichen Bestandteil des Widmungsänderungsbescheides vom 25.08.1993."

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde, die mit dem nun angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde.

Begründend führte die belangte Behörde nach zusammengefaßter Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage (mit näherer Begründung) aus, daß die Beschwerdeführer durch die Beiziehung eines befangenen Sachverständigen vorliegendenfalls in keinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt worden seien, der Widmungsbewilligungsbescheid vom 14. November 1974 entgegen ihrer Auffassung nicht unabänderlich sei, und die zugrundeliegenden Planunterlagen ausreichend seien. Auch die Gebäudehöhe sei nun im Hinblick auf die Bezugnahme auf einen Vermessungsplan, der ein integrierender Bestandteil des Widmungsänderungsbescheides sei, ausreichend bestimmt. Hinsichtlich der Frage, ob der Widmungsgrund über eine entsprechende Wasserversorgung und eine Abwasserentsorgung verfüge, stünde den Beschwerdeführern als Nachbarn ebensowenig ein Mitspracherecht zu, wie hinsichtlich der Vorschriften über die Berücksichtigung und Beachtung des Orts- und Landschaftsbildes, der Besonnung sowie der Versickerung von Niederschlagswässern. Die behauptete Errichtung von zwei Containern und einer Satellitenempfangsanlage sei nicht verfahrensgegenständlich. Auch seien die Gemeindebehörden ihrer Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG ausreichend nachgekommen. Der konkrete Gang des Verwaltungsverfahrens werde von der Behörde bestimmt (Hinweis auf § 37 AVG), sodaß die Partei entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch "auf positive Erledigung und Entsprechung von Beweisanträgen" habe (nämlich auf Durchführung einer Berufungsverhandlung und der Ladung der Anrainer und anderer Sachverständiger und Vornahme eines Lokalaugenscheines). Durch die Abweisung der Berufung sei auch über diese Anträge abgesprochen worden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebliche Rechtslage (einschließlich der Stellung des Nachbarn im Widmungsbewilligungsverfahren nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968) wurde bereits im mehrfach genannten Erkenntnis vom 12. Oktober 1995 dargestellt, auf das somit verwiesen werden kann. Diese Rechtslage ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 119 Abs. 2 erster Satz des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. 59/1995, (wonach die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes - das war gemäß § 120 leg. cit. der 1. September 1995 - anhängigen Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen sind) weiterhin maßgeblich.

Die Beschwerdeführer bringen nun vor, die mit dem nunmehrigen Punkt 3. der Auflagen zum erstinstanzlichen Bescheid verfügten Ergänzungen (Änderungen) seien "mit dem Widmungsansuchen und den dort vorgelegten Plänen nicht in Einklang zu bringen". Es werde auf einen Vermessungsplan vom 3. Juli 1995 Bezug genommen, "der mit den Einreichplänen zum Widmungsansuchen nicht in Einklang zu bringen ist, sodaß nunmehr der genaue Widmungsumfang noch undeutlicher geworden ist. Ein Widmungsbescheid vom 25.8.1993 kann nicht durch einen Vermessungsplan, der noch dazu ohne Datum und ohne Geschäftszahl zitiert wird, ergänzt werden". Da das Gelände von der westlich vorbeiführenden Straße abfalle, "der Garagenfußboden maximal tiefer als Punkt 2 (855,09) liegen darf, kann die Zufahrt von dieser Straße nur fallen. Die Ausführung, "die Zufahrtsrampe darf nicht mehr als 10 % Steigung aufweisen", ermöglicht eine Zufahrt mit jedem auch 25 %igem Gefälle. Damit ist aber der Bescheid vom 23.4.1996 in sich widersinnig und unklar, somit von Rechtswidrigkeit behaftet". Dieser Vermessungsplan sei den Beschwerdeführern als Anrainern in diesem Bewilligungsverfahren gar nicht zur Kenntnis gebracht worden, sodaß ihnen jegliche Möglichkeit zur Wahrung ihrer Parteistellung in Form des Parteiengehörs rechtswidrig genommen worden sei. "Bei Durchführung einer örtlichen Verhandlung unter Beiziehung eines Bausachverständigen und des Vermessungsingenieurs wäre unter Mitwirkung der Parteien und Anrainer hervorgekommen, daß wegen der Besonderheit der geographischen Verhältnisse bei Wahrung des vorgeschriebenen Niveaus die Widmung für ein Zweifamilienhaus zu versagen ist. Die Anrainer haben sich nicht gegen die Errichtung eines Einfamilienhauses, wohl aber gegen die Errichtung eines Zweifamilienhauses ausgesprochen. Weder das Amt der Steiermärkischen Landesregierung noch der Gemeinderat als Berufungsbehörde haben in den angefochtenen Entscheidungen über sämtliche Anträge der Beschwerdeführer abgesprochen, sodaß dieses Verwaltungsverfahren von schweren Mängeln durch Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet ist".

Dem ist folgendes zu erwidern: Im bereits mehrfach genannten hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1995 wurde näher dargelegt, daß die Gebäudehöhe auch unter Bezugnahme auf einen konstruierten, in der Natur noch nicht bestehenden Geländepunkt festgesetzt werden könne (was die Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel ziehen). Die Beschwerdeführer vermögen mit ihrem zuvor (teilweise wörtlich) wiedergegebenen, nicht konkretisierten Vorbringen nicht aufzuzeigen, daß der von den Behörden zugrundegelegte Vermessungsplan zur gehörigen Bestimmung der bezogenen Geländepunkte ungeeignet wäre. Auch vermag sich der Verwaltungsgerichtshof der Beurteilung der Beschwerdeführer, daß die Berufungsbehörde einen erstinstanzlichen Bescheid vom 25. August 1993 nicht durch einen Vermessungsplan vom 3. Juli 1995, "der noch dazu ohne Datum und ohne Geschäftszahl zitiert wird", ergänzen könne, nicht anzuschließen.

Schon die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid darauf verwiesen, aus dem Inhalt des Berufungsbescheides vom 3. April 1996 ergebe sich, daß das Parteiengehör der Beschwerdeführer hinsichtlich der Konkretisierung des Auflagenpunktes 3 nicht gewahrt worden sei. Die Verletzung des Parteiengehörs führe allerdings als Verfahrensmangel nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Da die Berufungsbehörde in Entsprechung der Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1995 sowie im Vorstellungsbescheid vom 12. Jänner 1996 Geländepunkte fixiert habe, sei davon auszugehen, daß auch bei Wahrung des Parteiengehörs kein anderer Bescheid erlassen worden wäre.

Macht der Beschwerdeführer Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Unterlassung des Parteiengehörs geltend, dann hat er die entscheidenden Tatsachen bekanntzugeben, die der Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind. Der Beschwerdeführer hat darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre. Die Verletzung des Parteiengehörs führt als Verfahrensmangel nämlich nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können (siehe dazu beispielsweise die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 610 wiedergegebene hg. Judikatur).

Diesbezüglich bringen die Beschwerdeführer aber lediglich vor, bei Durchführung eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung eines Bausachverständigen und eines Vermessungsingenieurs unter Mitwirkung der Parteien und Anrainer wäre hervorgekommen, "daß wegen der Besonderheit der geographischen Verhältnisse bei Wahrung des vorgeschriebenen Niveaus die Widmung für ein Zweifamilienhaus zu versagen ist". Mit dieser ebenfalls allgemeinen, unsubstantiierten Behauptung vermögen die Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, welche konkreten Tatsachen der Berufungsbehörde unbekannt blieben bzw. worauf sie nicht Bedacht genommen hat, sodaß die Beschwerdeführer durch die in diesem Zusammenhang erfolgte Festsetzung (Änderung des Punktes 3.) in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt wurden - und nur darauf kommt es entscheidend an. Ein allgemeines Recht darauf, daß auf dem Widmungsgrund nur ein Einfamilienhaus, nicht aber ein Zweifamilienhaus errichtet werde, kommt ihnen nach dem taxativen Katalog des § 61 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 nicht zu. Ebensowenig vermögen die Beschwerdeführer mit dem ganz allgemein gehaltenen Vorbringen, weder "das Amt der Steiermärkischen Landesregierung" (gemeint wohl: die belangte Behörde), noch die Berufungsbehörde hätten "über sämtliche Anträge" abgesprochen, eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten darzutun. Gleiches gilt sinngemäß bezüglich der Steigung der Zufahrtsrampe, wozu noch kommt, daß die Frage, ob eine geneigte Ebene (Zufahrtsrampe) steigt oder fällt, letztlich nur von der Betrachtungsweise abhängt (eine 10 %ige Steigung entspricht, von der anderen Richtung aus betrachtet, einem 10 %igen Gefälle; vgl. im übrigen § 7 der Steiermärkischen Garagenordnung).

Im übrigen (Abschnitt 3A der Beschwerde mit Ausnahme der beiden letzten Absätze, auf die bereits eingegangen wurde, sowie Abschnitt 3B, Punkte 3.1-3.5) wiederholen die Beschwerdeführer ihr Vorbringen in der zur Zl. 94/06/0272 protokollierten Beschwerde, mit welchem sie aber, wie bereits in dem mehrfach genannten Vorerkenntnis vom 12. Oktober 1995, Zl. 94/06/0272, näher dargelegt wurde, (ebenfalls) keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte aufzeigen konnten. Die vorliegende Verfahrenslage gibt keinen Grund, von dieser Beurteilung abzugehen, sodaß zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in diesem Erkenntnis verwiesen werden kann.

Soweit das Beschwerdevorbringen dahin zu verstehen sein sollte, die beabsichtigte Bauführung sei aus zivilrechtlichen Gründen unzulässig, bleibt es den Beschwerdeführern unbenommen, ihre behaupteten Unterlassungsansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.

Da somit bereits die Ausführungen in der Beschwerde erkennen lassen, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060196.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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