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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs8Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und den Hofrat Dr. Lehofer als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der revisionswerbenden Partei „D“ in W, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bartensteingasse 16/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2020, Zl. W194 2216680-1/8E, betreffend Verletzung des ORF-Gesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kommunikationsbehörde Austria; mitbeteiligte Partei: Österreichischer Rundfunk in Wien, weitere Partei: Bundeskanzler), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 31. Jänner 2018 wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen die Berichterstattung des Österreichischen Rundfunks (ORF) über die revisionswerbende Partei in den Sendungen vom 13. September 2017 und vom 21. September 2017 gemäß § 36 Abs. 3 ORF-Gesetz als verspätet zurückgewiesen. Soweit sich die Beschwerde gegen den Inhalt eines Facebook-Postings des ORF vom 14. September 2017 richtet, wurde sie als unbegründet abgewiesen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die außerordentliche Revision für nicht zulässig.
3 Dieses Erkenntnis wurde der revisionswerbenden Partei am 12. März 2020 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs bereitgestellt und somit gemäß § 21 Abs. 8 BVwGG am 13. März 2021 rechtswirksam zugestellt.
4 Die vorliegende außerordentliche Revision wurde am 12. Juni 2020 eingebracht.
5 Mit hg. Verfügung vom 8. November 2021 wurde der revisionswerbenden Partei unter Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme die Verspätung ihrer Revision vorgehalten, wobei darauf hingewiesen wurde, dass ausgehend vom genannten Zustelldatum des angefochtenen Erkenntnisses die sechswöchige Revisionsfrist unter Hinzurechnung der 40-tägigen Fristhemmung im Zeitraum 22. März 2020 bis 30. April 2020 mit Ablauf des 3. Juni 2020 und sohin vor der Einbringung der Revision mit 12. Juni 2020 abgelaufen sei.
6 Die revisionswerbende Partei erstattete dazu eine Stellungnahme, in der sie die Rechtsauffassung vertrat, die sechswöchige Frist habe mit 1. Mai 2020 neu zu laufen begonnen und sei sohin am 13. Juni 2020 abgelaufen, weshalb entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes die Eingabe fristwahrend gewesen sei.
7 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen.
8 Das am 21. März 2020 kundgemachte COVID-19-VwBG, BGBl. I Nr. 16/2020 in der Fassung zum Zeitpunkt der Revisionseinbringung, BGBl. I Nr. 42/2020, lautet auszugweise wie folgt:
9 „Unterbrechung von Fristen
§ 1. (1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991) anzuwenden sind, werden alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 1 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 2 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Fristen in Verfahren nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950.
[...]
Sonderregelungen für bestimmte Fristen
§ 2. (1) Die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird nicht eingerechnet:
1. in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (§ 13 Abs. 8 AVG) zu stellen ist,
[...]
Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes
§ 6. [...]
(2) Auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sind die §§ 1 bis 3 und 5 sinngemäß anzuwenden. [...]
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
[...]
(3) Der Titel, § 1 Abs. 1 zweiter bis letzter Satz und Abs. 1a und § 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit 22. März 2020 in Kraft.
[...]“
10 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revisionsfrist als Frist für einen „verfahrenseinleitenden“ Antrag im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 COVID-19-VwBG anzusehen und nach dieser Bestimmung daher für die dort genannte Dauer nur gehemmt worden (vgl. VwGH 17.3.2021, Ra 2020/11/0098; 20.4.2021, Ra 2020/07/0062; 1.6.2021, Ra 2020/05/0149 bis 0150; 17.6.2021, Ra 2020/06/0137 bis 0138). Damit ist klargestellt worden, dass die Frist entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Partei nicht neu zu laufen begonnen hat.
11 Für den vorliegenden Revisionsfall folgt daraus, dass die Revisionsfrist am 13. März 2020, somit noch vor Inkrafttreten des COVID-19-VwBG am 22. März 2020, zu laufen begonnen hat und für die Zeit vom 22. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt war.
12 Ausgehend vom Beginn der Revisionsfrist hätte die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 VwGG mit 24. April 2020 geendet. Unter Hinzurechnung der 40-tägigen Fristhemmung vom 22. März 2020 bis 30. April 2020 hat die Revisionsfrist im vorliegenden Fall aber erst mit Ablauf des 3. Juni 2020 geendet.
13 Die am 12. Juni 2020 zur Post gegebene Revision erweist sich daher als verspätet und war somit bereits gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. Dezember 2021
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030063.L00Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022