RS Vwgh 2021/12/15 Ra 2021/16/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/16/0134 B 10. September 2018 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ein Revisionswerber, der - entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes - eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, hat konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidung gleicht, das Verwaltungsgericht im revisionsgegenständlichen Fall jedoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Hiezu reichen eine bloße Wiedergabe von Rechtssätzen ebenso wenig wie die bloße Zitierung aus Literaturfundstellen ohne jegliche Bezugnahme auf solche Rechtsprechung (VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0157, und 15.5.2018, Ra 2018/16/0057) oder die Zitierung von Erkenntnissen nach Zahlen, ohne auf die behaupteten inhaltlichen Abweichungen von dieser Rechtsprechung einzugehen (VwGH 19.52014, Ra 2014/09/0001, 21.11.2014, Ra 2014/02/0114, 3.3.2015, Ra 2015/02/0031, 15.12.2015, Ra 2015/01/0241, und 13.3.2018, Ra 2018/02/0077), aus. Legt man den referierten Maßstab zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der relevierten Rechtsfrage zugrunde, so genügt das Vorbringen der Revision zu ihrer Zulässigkeit, in der bloß die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes leitsatzartig wiedergegeben und Judikate in Fußnoten nach Datum und Geschäftszahl zitiert sind, nicht dem Erfordernis der konkreten Darlegung der Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nach § 28 Abs. 3 VwGG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160092.L01

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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