TE Vwgh Beschluss 2021/12/15 Ra 2021/16/0080

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger sowie den Hofrat Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der M GmbH in B, vertreten durch Mag. Dr. Maria Lisa Doll-Aidin, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Paracelsusstraße 27, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 31. August 2021, LVwG 80.37-363/2021-98 und LVwG 61.37-2612/2021-2, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Bad Aussee), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark aufgrund eines als Säumnisbeschwerde gewerteten Devolutionsantrages der Revisionswerberin gegen den Bürgermeister der Stadtgemeinde Bad Aussee wegen Verletzung der Entscheidungspflicht fest, dass die Säumnisbeschwerde vom 22. März 2020 zulässig und begründet sei, wies den Antrag der Revisionswerberin vom 18. Juni 2019 gerichtet auf Zurückziehung des Exekutionsantrages im Verfahren vor dem Bezirksgericht Liezen zu X und auf Zurückziehung des Exekutionsantrages im Verfahren vor dem Bezirksgericht Feldbach zu Y, als unzulässig zurück, und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

2        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der die Revisionswerberin zur Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte ausführt:

„Die Revisionswerberin erachtet sich durch die vorliegende Entscheidung in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt:

-    Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG

-    Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gem. Art 5 StGG, Art 1 des 1. ZPEMRK sowie Art. 2 des Zusatzprotokolls zur EMRK;

-    Recht auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 EMRK,

-    Recht auf wirksame Beschwerde gem. Art. 13 EMRK,

-    Recht auf gute Verwaltung gem. Art. 41 EU-Grundrechtscharta

-    Recht auf wirksamen Rechtsbehelf gem. Art 47 EU-Grundrechtscharta und

-    Schutz vor Willkür und Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gem. Art 7 B-VG.“

3        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Revision nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab, wenn sich diese innerhalb des Revisionspunkts, des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas, stellt (vgl. etwa VwGH 5.5.2021, Ra 2021/16/0026; sowie VwGH 24.4.2020, Ra 2020/16/0034, jeweils mwN).

5        Die Revision gleicht in Bezug auf die geltend gemachten Revisionspunkte jener, die der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. November 2021, Ra 2021/16/0079, zurückgewiesen hat.

6        Aus den Gründen jenes Beschlusses, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit § 43 Abs. 9 VwGG verwiesen wird, ist auch die vorliegende Revision mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 15. Dezember 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160080.L00

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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