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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;Norm
GEG §14 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/16/0208Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde der S in L, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in L, gegen die Bescheide des Präsidenten des Landesgerichtes Linz 1. vom 22. Juli 1996, Zl. Jv 926-33/96 und 2. vom 27. August 1996, Zl. Jv 926-33/26, betreffend Gerichtsgebühren,
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den erstangefochtenen Bescheid richtet, zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den zweitangefochtenen Bescheid richtet, als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und den vorgelegten Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin beantragte am 31. Oktober 1995 beim Bezirksgericht Linz-Land aufgrund eines Schuldscheines und einer Pfandurkunde vom 8. September 1995 die Einverleibung des Pfandrechtes für eine Darlehensforderung samt Nebengebühren sowie einer Nebengebührensicherstellung ob der ihr zu 101/576 Anteilen gehörigen Liegenschaft EZ 3576, Grundbuch L, zugunsten der Bausparkasse X-AG (in folgendem: Bausparkasse). Dafür nahm die Beschwerdeführerin die Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 4 Wohnbauförderungsgesetz 1984 in der geltenden Fassung in Anspruch. Die Eintragung wurde am 23. November 1995 im Grundbuch vollzogen.
Mit Zahlungsauftrag vom 14. Februar 1996 schrieb der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Linz-Land der Bausparkasse die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z. 4 GGG in Höhe von S 13.799,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr zur Zahlung vor.
Mit rechtzeitig eingebrachtem Berichtigungsantrag begehrte die Bausparkasse die Aufhebung des Zahlungsauftrages, weil aufgrund der von den Darlehnsnehmern in der Schuld- und Pfandsbestellungsurkunde im Sinne des § 53 Abs. 4 Wohnbauförderungsgesetz 1984 in der Fassung BGBl. Nr. 460/1990 abgegebenen Erklärung die Voraussetzungen dieser Gebührenbefreiung gegeben seien.
Diesem Berichtigungsantrag gab die belangte Behörde mit dem hier erstangefochtenen Bescheid nicht statt. Die herangezogene Befreiungsbestimmung setze voraus, daß das Darlehen dem BAUSPARER zur Errichtung einer normal ausgestatteten Wohnung diene; zu diesem Personenkreis zählten aber nur natürliche und nicht juristische Personen.
Dieser Bescheid wurde der Berichtigungswerberin, nicht aber der Beschwerdeführerin zugestellt. Nachdem die Beschwerdeführerin durch formloses Schreiben der Bausparkasse von diesem Bescheid Kenntnis erlangt hatte, brachte sie zur Sicherung des eigenen Rechtstandpunktes unverzüglich nach Erhalt des Bescheides einen Zustellantrag bei der belangten Behörde am 8. August 1996 ein.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustellung des erstangefochtenen Bescheides zurückgewiesen. Die belangte Behörde verwies darauf, daß der Zahlungsauftrag nur an die Bausparkasse ergangen sei, weshalb nur die Bausparkasse die Berichtigung des Zahlungsauftrages gemäß § 6 Abs. 1 GEG verlangen könnte. Auf eine Zustellung des Bescheides an eine andere Person als die des Berichtigungswerbers bestehe kein Rechtsanspruch.
Gegen beide Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde; sie erachtet sich in ihrem Recht auf Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 4 Wohnbauförderungsgesetz, auf Zustellung eines Bescheides an die Verfahrenspartei und auf Einhaltung der "ordentlichen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens (Parteiengehör)" verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. zum Bescheid vom 22. Juli 1996:
Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid, weil die belangte Behörde zu Unrecht die Beschwerdeführerin wegen ihrer Rechtsform als OEG nicht als "Bausparer" im Sinne der Befreiungsbestimmung des § 53 Abs. 4 Wohnbauförderungsgesetz in der Fassung BGBl. Nr. 460/1990 und 829/1992 (im folgenden: WFG) anerkannt habe. In ihrer Verfahrensrüge macht sie Mängel des Verfahrens vor dem Kostenbeamten geltend, weil der Kostenbeamte entgegen § 14 Abs. 1 GEG, § 25 GGG nicht alle Zahlungspflichtigen aufgefordert habe, die Gebühr zu entrichten. Inwieweit die allein von der Bausparkasse angerufene belangte Behörde diese Verfahrensverstöße begangen haben soll, läßt die Beschwerdeführerin allerdings ebenso offen, wie sie die Frage ihrer Legitimation gemäß § 34 Abs. 1 VwGG (Art. 131 Abs. 1 B-VG) in diesem Zusammenhang nicht berührt.
Der erstangefochtene Bescheid spricht über einen Berichtigungsantrag gemäß § 7 Abs. 1 GEG ab, den der Adressat des gemäß § 6 Abs. 1 GEG erlassenen Zahlungsauftrages erhoben hat. Weder aus dem Zahlungsauftrag noch aus dem angefochtenen Bescheid erwuchsen für die Beschwerdeführerin gegenüber dem Gerichtsgebührengläubiger irgendwelche Verpflichtungen; weder die genannte materiell-rechtliche Grundlage im § 25 GGG noch das GEG sehen eine Rechtskrafterweiterung auf am Verfahren nicht beteiligte Personen vor. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang herangezogene Bestimmung des § 14 Abs. 1 GEG entfaltet überhaupt keine Rechtskraftwirkung (Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren5, 389). Gerade die auch von der Beschwerdeführerin genannten Grundsätze eines geordneten rechtstaatlichen Verfahrens, die nach ständiger hg. Rechtsprechung im Verfahren zur Bemessung der Gerichtsgebühren Anwendung finden, lassen es ohne besondere gesetzliche Anordnung nicht zu, daß mit einem Bescheid, der die Verpflichtung EINER Person festlegt und dieser EINEN Peron zugestellt wird, auch in Rechte anderer Personen eingegriffen wird.
Möglicherweise ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer privat-rechtlichen Vereinbarungen mit der Darlehensgeberin zur Tragung der Gebühren letztlich verpflichtet; möglicherweise hat sie es unterlassen, durch entsprechende Vereinbarungen dafür vorzusorgen, daß ihre Vertragspartnerin vor Überwälzung der Gebühr sämtliche Rechtschutzmöglichkeiten ausschöpfen muß. Mit all dem stehen aber keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin in Zusammenhang, die durch den nicht an sie gerichteten Bescheid verletzt sein könnten.
Die Beschwerdeführerin stützt ihre "materielle Beschwer" darauf, daß die Behörde sie durch den angefochtenen Verwaltungsakt belaste, die Belastung liege in der Vorschreibung einer Gebühr in der Höhe von S 13.849,--. Dabei verkennt sie aber, daß ihr gegenüber keine Vorschreibung erfolgte.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ist eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so mangelt diesem die Beschwerdeberechtigung; eine Möglichkeit der Rechtsverletzung besteht dann nicht, wenn der angefochtene Bescheid weder an den Beschwerdeführer gerichtet worden war noch auch diesem gegenüber aufgrund von Rechtsvorschriften wirkt (siehe die Nachweise bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 412). Bloße wirtschaftliche Interessen, insbesondere eine zivilrechtliche Regreßpflicht gibt dem Beschwerdeführer noch keine Legitimation für eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen einen Bescheid (Dolp a.a.O. 417). Die Beschwerde gegen den erstangeführten Bescheid war somit mangels Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung zurückzuweisen.
2. Zum zweitangefochtenen Bescheid:
Selbstverständlich gehört es zu den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens, daß der Verfahrenspartei - aber auch nur dieser - ein ihre Sache erledigender Bescheid zugestellt wird. Die Beschwerdeführerin hat nun offenbar beim Kostenbeamten weder die Zustellung des an die Bausparkasse ergangenen Zahlungsauftrages begehrt, um dagegen mit einem Berichtigungsantrag vorgehen zu können, noch beantragt, daß ein gegen sie lautender Zahlungsauftrag erlassen und ihr zugestellt werde. Sie wünscht vielmehr eine Verfahrensbeteiligung erst in zweiter Rechtsstufe. Daher stellt sich die Frage gar nicht, inwieweit der Kostenbeamte verpflichtet war, gegen beide Zahlungspflichtige einen Zahlungsauftrag zu erlassen bzw. ob er dadurch, daß er nicht auch gegenüber der Beschwerdeführerin einen Zahlungsauftrag erließ, in deren Rechte eingriff. Da schon zum Berichtigungsantrag nur derjenige legitimiert ist, gegen den ein Zahlungsauftrag gerichtet ist (Tschugguel/Pötscher a.a.O., E 22 und E 28 zu § 7 GEG), war die belangte Behörde keineswegs verpflichtet, der Beschwerdeführerin ihre Entscheidung über den Berichtigungsantrag zuzustellen.
Der zweitangefochtene Bescheid betraf Rechte der Beschwerdeführerin, weil über deren Zustellantrag abgesprochen wurde. Die belangte Behörde war aber zur Zustellung an die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, weshalb in Rechte der Beschwerdeführerin nicht eingegriffen wurde. Daß keine Rechtsverletzungsmöglichkeit bestand, ergab sich schon aus dem Inhalt der Beschwerde im Zusammenhang mit den vorgelegten Bescheiden, sodaß die Entscheidung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG getroffen werden konnte.
Im Hinblick auf die zitierte Vorjudikatur konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden. Daß keine Rechtsverletzungsmöglichkeit bestand, ergab sich schon aus dem Inhalt der Beschwerde im Zusammenhang mit den vorgelegten Bescheiden, sodaß die Entscheidung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG getroffen werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996160207.X00Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
10.11.2014