RS Vwgh 2021/12/15 Ra 2021/06/0206

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

E3L E13309900
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauG Stmk 1995 §43
BauG Stmk 1995 §43 Abs5
NatSchG Stmk 2017 §8 Abs3 Z2
31989L0106 Bauprodukte-RL

Rechtssatz

§ 43 Stmk BauG 1995 enthält allgemeine bautechnische Bestimmungen betreffend die Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte in Umsetzung der EG-Bauprodukterichtlinie 89/106/EWG. Gemäß dessen Abs. 5 dürfen bauliche Anlagen und sonstige Maßnahmen, sofern diese im Bauland errichtet werden, den Festlegungen einer für den Bauplatz geltenden Verordnung der Landesregierung über die Erklärung zu einem Landschaftsschutzgebiet nicht widersprechen. Diese Bestimmung enthält keinerlei Anhaltspunkte für eine Parteistellung der Umweltanwältin auch nur hinsichtlich des naturschutzfachlichen Teils.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060206.L01

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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