Index
E3L E13309900Norm
AVG §8Rechtssatz
§ 43 Stmk BauG 1995 enthält allgemeine bautechnische Bestimmungen betreffend die Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte in Umsetzung der EG-Bauprodukterichtlinie 89/106/EWG. Gemäß dessen Abs. 5 dürfen bauliche Anlagen und sonstige Maßnahmen, sofern diese im Bauland errichtet werden, den Festlegungen einer für den Bauplatz geltenden Verordnung der Landesregierung über die Erklärung zu einem Landschaftsschutzgebiet nicht widersprechen. Diese Bestimmung enthält keinerlei Anhaltspunkte für eine Parteistellung der Umweltanwältin auch nur hinsichtlich des naturschutzfachlichen Teils.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060206.L01Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022