TE Vwgh Beschluss 2021/12/15 Ra 2021/06/0206

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

E3L E13309900
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauG Stmk 1995 §43
BauG Stmk 1995 §43 Abs5
NatSchG Stmk 2017 §8 Abs3 Z2
VwGG §34 Abs1
31989L0106 Bauprodukte-RL

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der MMag. U P, Umweltanwältin des Landes Steiermark in 8010 Graz, Stempfergasse 7, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 29. September 2021, LVwG 50.32-2260/2021-16, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer baurechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz; mitbeteiligte Partei: f GmbH in Graz, vertreten durch die Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schmiedgasse 2; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die Beschwerde der Umweltanwältin (Revisionswerberin) mangels Beschwerdelegitimation zurück und erklärte eine ordentliche Revision für nicht zulässig.

5        In der Zulässigkeitsbegründung bringt die Revisionswerberin vor, es liege keine hg. Rechtsprechung zu der Frage vor, ob die Umweltanwaltschaft aufgrund des neu gefassten Naturschutzgesetzes 2017 (idF LGBl. Nr. 71/2017) und des „daraus ausfließenden § 8 Abs. 3 lit. 2“ Parteistellung im geltenden Steiermärkischen Baurecht und insbesondere in Verbindung mit dem neu geschaffenen § 43 Abs. 5 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) idF LGBl. Nr. 11/2020 eine Beschwerdelegitimation habe.

6        Gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 (StNSchG 2017) bedarf die Errichtung von nicht im Bauland liegenden Bauten und Anlagen in Landschaftsschutzgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften und des Bereiches von eiszeitlich entstandenen Seen und Weihern sowie natürlich fließenden Gewässern - mit hier nicht relevanten Ausnahmen - einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Bauantrag betreffend die Errichtung einer Wohnanlage samt Tiefgarage und überdachten Abstellplätzen im Freien an einem näher bezeichneten Standort im Stadtgebiet von G. zugrunde. Das Baugrundstück ist den Einreichunterlagen zufolge als reines Wohngebiet gewidmet. Auch wenn sich das Bauvorhaben - wie von der Revisionswerberin vorgebracht - im Landschaftsschutzgebiet Nr. 29 befindet, liegt es einerseits im Bauland und andererseits - worauf das LVwG zutreffend hinwies - nicht außerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 StNSchG 2017 liegen für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben somit nicht vor; es wird nicht - wie die Revisionswerberin zum Umfang der Anfechtung vorbringt - die „naturschutzfachliche- bzw. rechtliche Komponente [...] im stattfindenden Bauverfahren miterledigt“ (Hervorhebungen im Original). Da kein naturschutzrechtliches Verfahren erforderlich ist, kann die Revisionswerberin schon aus diesem Grund im vorliegenden Bauverfahren keine Rechte aus dieser Bestimmung - auch nicht hinsichtlich des naturschutzfachlichen Teils - ableiten.

7        § 43 Stmk. BauG enthält allgemeine bautechnische Bestimmungen betreffend die Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte in Umsetzung der EG-Bauprodukterichtlinie 89/106/EWG (vgl. die in Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht5, zu § 43 abgedruckten EB zu LGBl 1995/59, S. 550). Gemäß dessen Abs. 5 dürfen bauliche Anlagen und sonstige Maßnahmen, sofern diese im Bauland errichtet werden, den Festlegungen einer für den Bauplatz geltenden Verordnung der Landesregierung über die Erklärung zu einem Landschaftsschutzgebiet nicht widersprechen. Diese Bestimmung enthält keinerlei Anhaltspunkte für eine Parteistellung der Umweltanwältin auch nur hinsichtlich des naturschutzfachlichen Teils.

8        In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. Dezember 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060206.L00

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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